Reisemängel richtig reklamieren – Ihr Recht auf Minderung

Insbesondere Teilnehmer sogenannter Pauschalreisen stoßen immer wieder auf Mängel. Ihr Vertragspartner ist ein Veranstalter, der Einzelleistungen – den Transport, die Unterkunft, die Ausflüge – von anderen Veranstaltern "bezieht" und sie als Paket anbietet. Sie haben gegen ihn den Anspruch, dass die Reise der vereinbarten Qualität entspricht. Tut sie das nicht, können Sie den Reisepreis mindern.

Wann haben Sie ein Recht auf Minderung?
Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht, oder der Reise vertraglich vereinbarte Eigenschaften fehlen. Das Recht zur Minderung des Reisepreises tritt bereits dann ein, wenn die Mängel nur gering sind. Es ist ein gesetzliches Recht. Das heißt, dass Sie bei fehlerhaften Reisen automatisch, von Gesetzes wegen das Recht haben, den Reisepreis zu mindern. Doch heißt "automatisch" nicht, dass an Sie nicht auch Anforderungen gestellt werden.

Bringen Sie den Mangel zur Anzeige. Ansprechpartner ist Ihr Reiseveranstalter, auch wenn der Mangel bei einer Einzelleistung auftritt, die er erbringen lässt. Da er mit Ihnen einen Vertrag über ein Paket von Einzelleistungen abgeschlossen hat, muss er auch für jede einzelne Einzelleistung geradestehen. Zeigen Sie einen Mangel etwa in Ihrem Hotelzimmer in Ihrem Hotel an, obwohl das Hotel nicht Erbringer der Gesamtleistung ist, so ist diese Anzeige für Ihr Recht auf Minderung ohne Bedeutung.

Das Minderungsrecht in der Praxis
Nach § 638 Abs. 3 BGB ist analog zum Kaufrecht eine verhältnismäßige Herabsetzung des Reisepreises vorgesehen. Doch beachten Sie, dass "verhältnismäßig" ein auslegungsbedürftiger Begriff ist. Diese Auslegung ist in einer Vielzahl von Gerichtsurteilen erfolgt, die mittlerweile von einer Reihe von Institutionen gesammelt und in Tabellenform verkürzt erfasst worden ist. So kann etwa ein fehlender Golfplatz trotz Zusicherung mit einer Minderung von 15% "geahndet" werden und ein unfertiges Hotel kann, je nach Zustand, bis zur vollständigen Erstattung des Reisepreises führen.

Doch beachten Sie: Die Abschläge werden üblicherweise nur für den Zeitraum festgesetzt, für den der Mangel besteht. Beispielsweise klagte ein Urlauber auf Minderung des Reisepreises, weil er während seines Urlaubs ganztägig Baulärm mit Staubentwicklung ausgesetzt war. Das Landgericht Düsseldorf sprach ihm daraufhin eine Minderung des Reisepreises von 50% pro Urlaubstag, an dem die Belästigung bestand, zu.

Fazit der experto-Redaktion: Eine Minderung des Reisepreises ist nur an zwei Bedingungen geknüpft. Erstens muss ein tatsächlicher Mangel vorliegen; nächtliches Hundegebell in ländlicher Gegend war für das Amtsgericht Freiburg etwa kein Mangel, obwohl es subjektiv sehr störte. Zweitens muss dieser Mangel dem Reiseveranstalter gemeldet werden und diesem unter Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe gegeben werden.

Ist jedoch die Reiseleistung gänzlich unbrauchbar, oder ist das Festhalten am Reisevertrag unzumutbar (regelmäßig bei einer Minderung des Reisewertes von 50% oder mehr), so haben Sie das Recht, den Reisevertrag zu kündigen. Aber Vorsicht: Machen Sie Ansprüche auf Minderung und Rückzahlung innerhalb eines Monats geltend, ansonsten kann Ihnen die Abweisung einer etwaigen Klage drohen.