Für alle Varianten gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Nur wenn Sie diese einhalten, wird Ihre Miete zur optimalen Rendite Ihrer Immobilie. Für eine Mieterhöhung sollten Sie folgende Fristen immer beachten:
1. Wartefrist
Zwischen der Wirksamkeit der letzten Mieterhöhung wegen gestiegener ortsüblicher Vergleichsmiete und dem Zugang des neuen Mieterhöhungsverlangens beim Mieter müssen mindestens 12 Monate liegen (§558 Abs. 1 Satz 2 BGB).
2. Festschreibungsfrist
Zwischen der Wirksamkeit der letzten Mieterhöhung und dem Wirksamwerden der neuen Mieterhöhung müssen 15 Monate liegen (§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB).
3. Überlegungsfrist
Bis zum Ablauf des 2. Monats, der auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens folgt, kann der Mieter überlegen, ob er der Mieterhöhung zustimmt (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB).
4. Wirksamwerden der Mieterhöhung
Der Mieter muss die geforderte Mieterhöhung, soweit sie rechtmäßig bzw. begründet ist, mit Beginn des 3. Monats zahlen, der auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens folgt (§ 558b Abs. 1 BGB).
5. Klagefrist
Stimmt der Mieter innerhalb seiner Überlegungsfrist der Mieterhöhung nicht zu, können Sie ihn auf Erteilung der Zustimmung verklagen; die Klage ist längstens bis zum Ablauf des 5. Monats, nachdem der Mieter das Mieterhöhungsverlangen erhalten hat, möglich (§ 558 Abs. 2 BGB).
Zusammenfassendes Beispiel
Die letzte Mieterhöhung wegen gestiegener ortsüblicher Vergleichsmiete wurde am 01.09.2012 wirksam. Am 10.09.2012 hat Ihr Mieter ein neues Mieterhöhungsverlangen von Ihnen erhalten.
Lösung: Die Wartefrist haben Sie gewahrt, da mehr als 12 Monate zwischen der letzten Mieterhöhung und dem Zugang des neuen Mieterhöhungsverlangens beim Mieter liegen. Da Ihre Mieterhöhung ab Dezember 2012 wirksam wird und die Miete zuvor mindestens 15 Monate "stabil" war, ist auch die Festschreibungsfrist gewahrt. Stimmt der Mieter Ihrer Mieterhöhung nicht zu, können Sie ihn nach dem 30.11.2012 (= Ende der Zustimmungsfrist) auf Zustimmung zur Mieterhöhung verklagen, längstens jedoch bis zum 28.02.2013.