3-Punkte-Schnell-Check für Vermieter: Muss mein Mieter jetzt mehr Miete zahlen?

Viele Vermieter und Mietverwalter schrecken vor Mieterhöhungen zurück - zu unsicher, zu schwierig und letztlich nicht lohnenswert, so die Meinung vieler. Wenn auch Sie so denken, verschenken Sie unter Umständen bares Geld. Deshalb: Prüfen Sie anhand der 3 folgenden Punkte, ob Sie jetzt von Ihrem Mieter eine höhere Miete verlangen dürfen.

1. Ist die Mieterhöhung möglich?

Ihr Recht auf Mieterhöhung muss nicht im Mietvertrag vereinbart sein, da es direkt aus dem Gesetz folgt. In 2 Fällen aber dürfen Sie die Miete nicht auf Ortsniveau anpassen:

  • Sie haben einen Staffelmietvertrag abgeschlossen (§ 557a Abs. 2 BGB).
  • Sie haben einen Indexmietvertrag abgeschlossen (§ 557b Abs. 2 BGB).

2. Ist die Jahresfrist gewahrt?

Ein Mieterhöhungsverlangen dürfen Sie nur an Ihren Mieter richten, wenn seit Mietbeginn oder seit dem Wirksamwerden der letzten Mieterhöhung mindestens 1 Jahr vergangen ist (§ 558 Abs. 1 S. 2 BGB). Geht Ihr Zustimmungsverlangen dem Mieter nämlich vor Ablauf der Jahresfrist zu, ist es unwirksam.

Ihr Vorteil: Bei der Berechnung dieser Wartefrist von 1 Jahr bleiben Mieterhöhungen, die Sie wegen Betriebskostensteigerungen oder Modernisierungen durchgeführt haben, unberücksichtigt. Derartige Erhöhungen dürfen also in den letzten 12 Monaten stattgefunden haben.

3. Liegt Ihre Miete unter Ortsniveau?

Die von Ihnen geforderte Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen, die für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, (auch energetischen) Beschaffenheit und Lage in Ihrer Gemeinde gezahlt wird (§ 558 Abs. 2 BGB).

Wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Mietwohnung konkret ist, haben Sie Ihrem Mieter in Ihrem Mieterhöhungsverlangen genau zu begründen. Hierzu können Sie sich auf qualifizierte oder einfache Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen beziehen (§ 558a BGB).

Ihr Vorteil Nr. 1: Sie dürfen Ihre Miete auch dann erhöhen, wenn sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Mietbeginn nicht verändert hat, Ihre Miete aber bisher unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete lag (BGH, Urteil v. 20.06.07, Az. VIII ZR 303/06).

Ihr Vorteil Nr. 2: Sie dürfen Ihre Miete auch dann erhöhen, wenn Ihre Miete bisher schon innerhalb der Spanne liegt, die der Mietspiegel für Ihre Wohnung als ortsüblich ausweist. Eine Mieterhöhung vom unteren zum oberen Bereich innerhalb einer Mietspiegelspanne ist Ihnen also auch möglich (BGH, Urteil v. 06.07.05, Az. VIII ZR 322/04).

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