Ausbildung: Das sollten Sie als Ausbilder zum Thema Probezeit wissen

Wenn Sie neue Auszubildende in diesem Jahr eingestellt haben, dann haben Sie jeweils eine Probezeit vereinbart. In dieser ticken die Uhren bekanntlich etwas anders. Das gilt vor allem für das Thema Kündigung.

Im Unterschied zu "normalen" Arbeitsverhältnissen schreibt Ihnen das Berufsbildungsgesetz vor, dass Sie eine Probezeit in der Ausbildung vereinbaren müssen. Selbst wenn Sie den Auszubildenden gut kennen oder mit seinen Eltern befreundet sind – Sie können auf eine Probezeit niemals verzichten.

In Arbeitsverhältnissen, die mit einer dualen Berufsausbildung nichts zu tun haben, ist das anders. Wenn hier der Chef sagt, dass er auf eine Probezeit nicht angewiesen ist und auch der Beschäftigte ist – was natürlich in der Regel der Fall ist – einverstanden, dann entfällt die Probezeit. Für Ausbildungsverhältnisse gilt dies jedoch nicht.

Das Gesetz schreibt ihnen vor, dass die Probezeit zwischen 1 und 4 Monaten dauert. Viele Ausbildungsbetriebe sind dazu übergegangen, eine möglichst lange Probezeit zu vereinbaren, also die 4 Monate zu nutzen. Dies ist auch meine Empfehlung.

Bedenken Sie, dass der Auszubildende zeitweise in der Berufsschule ist und gegebenenfalls auch einige Tage oder sogar Wochen wegen Krankheit nicht zur Verfügung steht. Beträgt dann die Probezeit nur 1, 2 oder 3 Monate, dann können Sie sich möglicherweise kein realistisches Bild von Auszubildenden machen.

Die Kündigung macht den entscheidenden Unterschied

In der Probezeit testen Sie, ob der Auszubildende zu Ihnen und zum Ausbildungsberuf passt und ob er den Anforderungen gewachsen ist. Genauso testet der Azubi selbst, ob er sich für den richtigen Beruf bzw. Ausbildungsbetrieb entschieden hat. Für beide Seiten gilt: Fällt das Urteil negativ aus, dann können sie ohne weiteres unkompliziert kündigen.

Bei einer Probezeitkündigung – ganz gleich, von wem sie ausgeht – muss kein Kündigungsgrund angegeben werden. Es genügt, dem Auszubildenden im Rahmen der Probezeit schriftlich in 2-3 Sätzen zu kündigen.

Die Schriftform muss jeweils gewahrt werden, ganz gleich, wer die Kündigung vornimmt. Das bedeutet ganz klassisch: Die Kündigung wird auf einem Stück Papier mit Unterschrift übergeben. Eine Kündigung per SMS oder E-Mail wird von den Arbeitsgerichten in aller Regel nicht akzeptiert. Und für Sie als Ausbilder gilt: Informieren Sie im Falle einer Probezeitkündigung rechtzeitig Ihren Betriebsrat, sofern Sie über einen verfügen.

Dieser hat nämlich das Recht, zur Kündigung Stellung zu nehmen. Dafür sollten Sie ihm ein paar Tage zugestehen. Beachten Sie bei Ihrer Zeitplanung, dass das Kündigungsschreiben den Auszubildenden noch innerhalb der Probezeit erreichen muss.