Anschlussinhaber: Der Staatsanwalt bekommt nicht immer alle Informationen

Wie aus einer Pressemitteilung des Amtsgerichts Offenburg hervorgeht, hatte sich das Gericht zum Thema „Anschlussinhaber“ mit einem Antrag eines Staatsanwalts auseinander gesetzt. Dieser wollte im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen von einem Internetprovider Auskunft über einen Anschlussinhaber erhalten.
Freigabe von Informationen zum Anschlussinhaber
Der Hintergrund: Ein Unbekannter stellte zwei Musik-Dateien in einer so genannten Tauschbörse zum Herunterladen bereit. Ein auf die Ermittlung illegaler Downloads spezialisiertes Unternehmen entdeckte diese und gab die Informationen an die Plattenfirma weiter. Diese erstattete Anzeige gegen unbekannt. Die Staatsanwaltschaft wollte anhand der vorhandenen IP-Adresse den Anschlussinhaber ermitteln und den Provider zur Herausgabe der Kontaktdaten verpflichten.

Anschlussinhaber: Der Staatsanwalt bekommt nicht immer alle Informationen Doch damit ist man vorerst gescheitert. Nach Ansicht des Amtsgerichts Offenburg ist die Ermittlungsmaßnahme offensichtlich unverhältnismäßig. Bei der dem unbekannten Täter angelasteten Tat handle es sich um Bagatellkriminalität (Beschluss vom 20. Juli 2007, Az.: 4 Gs 442/07).

Ein relevanter materieller Schaden sei nicht eingetreten. Insbesondere könne nicht nachgewiesen werden, dass außer der Ermittlungsfirma noch andere die Dateien herunter geladen hätten. Darüber hinaus müsse von einem äußerst geringen Tatverdacht ausgegangen werden. Für eine Strafbarkeit nach dem Urheberrecht sei Vorsatz erforderlich. Dieser sei aber nicht nachweisbar. Wegen der Geringe des Tatverdachts und fehlenden Schwere des Tatvorwurfs sei die begehrte Ermittlungsmaßnahme gegen den Anschlussinhaber unverhältnismäßig.

Fazit: Der Beschluss zeigt zum einen, dass nicht zwangsmäßig Daten herausgegeben werden müssen, nur weil ein Staatsanwalt diese für seine Ermittlungen fordert. Überprüfen Sie daher immer, ob das Begehren nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht. Zum anderen zeigt dieses Urteil, dass solche Ermittlungsmaßnahmen immer eines richterlichen Beschlusses bedürfen. Im vorliegenden Fall erging dieser nicht im Interesse der Staatsanwaltschaft.