Aktienverluste von der Steuer absetzen

Aktienverluste können Sie von der Steuer absetzen, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist und der Aktienkurs mindestens 5 Prozent unter dem Kaufkurs plus Anschaffungskosten liegt. Nutzen Sie eine aktuelle Änderung der Rechtsprechung.

Bisher waren Aktienverluste nur dann von der Steuer abzusetzen, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag 40 Prozent unter dem Kaufkurs lag oder der Kurs an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 25 gesunken ist. Dieser Vorgehensweise hat der BFH jetzt widersprochen.

Aktienverluste von der Steuer absetzen

Nach einem aktuellen Urteil des BFH (BFH 21.9.11, I R 89/10) können Sie Aktienverluste bereits dann von der Steuer absetzen, wenn es sich um eine dauerhafte Wertminderung handelt. Danach können Sie die im Betriebsvermögen gehaltenen Aktien im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulasten des Gewinns auf den niedrigeren Teilwert abschreiben, wenn der Kurs zum Geschäftsjahresende um mindestens 5% unter den Kaufkurs plus Anschaffungsnebenkosten gesunken ist.

Entsprechendes gilt für Aktienfonds mit einer Aktienquote von mindestens 50,1 Prozent. Auch hier können Sie Ihre Verluste von der Steuer absetzen, indem Sie die Aktienfonds auf den niedrigeren Teilwert abschreiben.

Kurserholung nach dem Bilanzstichtag ist nicht relevant

Aktienverluste können Sie ab 2012 auch dann von der Steuer absetzen, wenn sich der Kurs nach dem Bilanzstichtag wieder erholt hat. Die bloße – theoretische – Möglichkeit, dass sich der Aktienkurs zukünftig wieder erholt, stellt lediglich einen wertbeeinflussenden Umstand dar, der für die Bewertung der Aktien bzw. Investmentfonds zum Bilanzstichtag nicht zu beachten ist.

Wann können Sie Aktienverluste nicht von der Steuer absetzen?

Nach den Anmerkungen der Richter können Sie Ihre Aktienverluste aber dann nicht von der Steuer absetzen, wenn konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Börsenkurs nicht den realistischen Wert widerspiegelt. Dies wäre beispielsweise bei Insidergeschäften der Fall, wenn diese den Aktienkurs beeinflusst haben sollten.

Aktienverluste bereits bei einem Kursverlust von 5 Prozent absetzbar

Nur selten hat sich der BFH auf eine feste Größe festgelegt. Häufig stellt man eher auf eine "Prüfung des Einzelfalls" ab. Dass der BFH in diesem Fall konkret von einem 5 Prozent-Verlust ausgeht, um Aktienverluste von der Steuer absetzen zu können, wird mit dem nachvollziehbaren Interesse an einem möglichst einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzug begründet.

Aufgrund der Vielzahl der Steuerfälle wäre eine individuelle Prüfung, ob Aktienverluste von der Steuer abgesetzt werden können, auch kaum möglich.

Hinweis: Anders als bei Aktien, können Sie Kursverluste bei Anleihen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, nicht von der Steuer absetzen, da die Einlösung bei Fälligkeit zum Nennwert erfolgt und der Kurs damit zum Laufzeitende auf jeden Fall wieder bei 100 Prozent liegen wird.