Anschaffungskosten nach BilMoG – was gehört dazu?

Zu den Anschaffungskosten nach BilMoG gehören alle Aufwendungen, die Sie leisten, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie sich dem Vermögensgegenstand einzeln zuordnen lassen. Mehr dazu lesen Sie in dem folgenden Artikel.

Anders als bei den Herstellungskosten hat es bei den Anschaffungskosten nach BilMoG keinen nennenswerten Änderungen gegenüber den alten Regelungen gegeben.

Somit gehören zu den Anschaffungskosten nach BilMoG alle Aufwendungen, die Sie leisten, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, sofern Sie diese Aufwendungen dem Vermögensgegenstand direkt zurechnen können.

Anschaffungskosten nach BilMoG

Zu den Anschaffungskosten nach BilMoG gehören nur solche Aufwendungen, die dem angeschafften Vermögensgegenstand direkt zugerechnet werden können. Demnach können Sie die Anschaffungskosten nach BilMoG wie folgt ermitteln:

Anschaffungspreis

+ Anschaffungsnebenkosten

+ nachträgliche Anschaffungskosten

–  Anschaffungspreisminderungen

= Anschaffungskosten

Zu den Anschaffungskosten nach BilMoG gehören auch die Anschaffungsnebenkosten. Diese umfassen alle Kosten, die den Vermögensgegenstand betriebsfähig machen, wie zum Beispiel Frachtkosten, Zölle, Provisionen, Transportversicherungsprämien, Lagergelder etc.

Beachten Sie: Nebenkosten gehören nur dann zu den aktivierungspflichtigen Nebenkosten nach BilMoG, wenn es sich um Einzelkosten der Anschaffung und nicht um Gemeinkosten handelt.

Ende der Ermittlung der Anschaffungskosten nach BilMoG

Die Ermittlung von Anschaffungskosten endet, wenn der Vermögensgegenstand an seinen endgültigen Standort in Ihrem Unternehmen verbracht worden ist.

Wichtig: Die anschließend noch anfallenden Kosten – zum Beispiel für die Lagerung des Vermögensgegenstandes – gehören nicht mehr zu den Anschaffungskosten nach BilMoG.

Eigene Arbeiten gehören nicht zu den Anschaffungskosten nach BilMoG

Erbringen Sie selbst Leistungen – beispielsweise durch den Transport von angeschafften Gütern – so handelt es sich hierbei regelmäßig um Gemeinkosten. Diese Kosten stellen daher keine Anschaffungskosten im Sinne des BilMoG dar.

Zu den Anschaffungskosten nach BilMoG gehören auch nachträgliche Aufwendungen, die erst nach der Anschaffung des Vermögensgegenstands anfallen (z. B. später erhobene Zölle, nachträgliche Preiserhöhungen usw.)

Vorsteuerbeträge sind keine Anschaffungskosten nach BilMoG

Die von den Lieferanten offen in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge stellen einen durchlaufenden Posten dar. Sie gehören daher nicht zu den Anschaffungskosten.

Demgegenüber vermindern die von Lieferanten gewährten Rabatte und Skonti die Anschaffungskosten nach BilMoG. Es werden nur Beträge als Anschaffungskosten aktiviert, die Sie tatsächlich ausgegeben haben.

Finanzierungskosten gehören regelmäßig nicht zu den Anschaffungskosten

Finanzierungskosten gehören regelmäßig nicht zu den Anschaffungskosten nach BilMoG. Fremdkapitalzinsen können Sie lediglich dann als Anschaffungskosten aktivieren, wenn ein Kredit dazu dient, neue Anlagen mit längerer Bauzeit durch Anzahlungen zu finanzieren. Voraussetzung für eine Aktivierung von Zinsen als Anschaffungskosten wäre, dass sie den Charakter von Einzelkosten aufweisen.

Disagio als Anschaffungskosten

Bei einem Disagio haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie es als Rechnungsabgrenzungsposten aktiveren oder als Betriebsaufwand in der GuV absetzen (§ 250 Abs. 3 HGB).

Beachten Sie: Die Anschaffungskosten nach BilMoG stellen für Vermögenswerte des Anlagevermögens mit zeitlich begrenzter Nutzung die Wertobergrenze dar, die Sie nicht überschreiten dürfen.