Ausbildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung sowie für das Erststudium lassen sich nur als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Hier beträgt die Höchstgrenze für den Abzug der Ausbildungskosten von der Steuer 4.000 Euro. Außerdem ist es nicht möglich, die nicht ausgeschöpften Ausbildungskosten in den Folgejahren von der Steuer abzusetzen, da ein Vortrag in Folgejahre nicht erlaubt ist.
Jetzt gibt es aber einen geänderten Erlass des Bundesfinanzministeriums, woraus sich neue Gestaltungsmöglichkeiten ergeben, um Ausbildungskosten von der Steuer absetzen zu können (Az. IV C 4 – S 2227/07/10002 : 002).
Ausbildungskosten ab 2010 von der Steuer absetzen
In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht (FG) Münster eine Abgrenzung zwischen einer erstmaligen Berufsausbildung und einer weiteren Ausbildung (Urteil vom 06.05.2010 – 3 K 3347/07 F) vorgenommen.
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium sind gem. § 12 Nr. 5 EStG der privaten Lebensführung zuzuordnen, sind aber durch den Sonderausgabenabzug in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dennoch in Höhe von bis zu 4.000 Euro für den Abzug von der Steuer zugelassen.
Durch diesen Sonderausgabenabzug lassen sich Ausbildungskosten immer dann von der Steuer absetzen, wenn es sich um eine Erstausbildung oder ein Erststudium handelt.
Hat ein Steuerpflichtiger aber Ausbildungskosten für ein weiteres Studium oder eine zweite Ausbildung, so lassen sich diese Ausbildungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten von der Steuer absetzen
Die Möglichkeit, solche Ausbildungskosten von der Steuer absetzen zu können, besteht auch dann, wenn im gleichen Jahr noch keine Einnahmen aus dem angestrebten Beruf vorliegen. Um für eine Zweitausbildung oder ein Zweitstudium die Ausbildungskosten von der Steuer absetzen zu können, genügt es, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Das Finanzgericht zum Abzug von Ausbildungskosten von der Steuer
In dem vom Finanzgericht (FG) Münster zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob Ausbildungskosten steuerlich absetzbar sind. Das Gericht war der Auffassung, dass eine Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG nur vorliegt, wenn es sich um eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf – etwas eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung – handelt.