Notwendiges Betriebsvermögen

Die Unterscheidung von notwendigem Betriebsvermögen und Privatvermögen ist insbesondere bei Einzelunternehmen von großer Bedeutung. Informieren Sie sich hier über die Unterscheidung.

Eine Zuordnung von Vermögensgegenständen zum notwendigen Betriebsvermögen und Privatvermögen ist insbesondere bei Einzelunternehmen von großer Bedeutung.

Zuordnung von notwendigem Betriebsvermögen bei Einzelunternehmen
Eine Trennung von Unternehmens- und Privatsphäre ist vor allem bei Einzelkaufleuten kompliziert, da im Vergleich zu anderen Rechtsformen die persönliche Verbindung zu dem Betrieb enger ist. Darüber hinaus unterliegen Entnahmen und Einlagen von Vermögensgegenständen bzw. Schulden und Nutzungen nicht den Kontrollen anderer Gesellschafter bzw. Organe.

Die Entscheidung, ob ein Vermögensgegenstand Betriebsvermögen ist oder nicht,  kann schließlich von einem Einzelunternehmer am schnellsten getroffen werden.

Notwendige Betriebsvermögen oder nicht?
Sowohl handels- als auch steuerrechtlich wird beim Gesamtvermögen folgende Unterscheidung gemacht:

  1. Notwendiges Betriebsvermögen
  2. Gewillkürtes Betriebsvermögen
  3. Notwendiges Privatvermögen
  4. Gewillkürtes Privatvermögen

Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Vermögensgegenstände, die objektiv eindeutig und klar, unmittelbar und ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen.

Beim notwendigen Betriebsvermögen, also Gegenständen, die von ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung nach außen erkennbar nur für den betrieblichen Einsatz geeignet sind, kommt es nicht auf eine Willensentscheidung des Kaufmanns an. Sie gehören immer zum Betriebsvermögen, auch wenn sie bewusst nicht in der Buchführung erfasst werden.

Typische Beispiele für notwendige Betriebsvermögen sind zum Beispiel Fabrikhallen, Bürogebäude, Lagerhallen, Produktionsmaschinen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe etc.

Wann gehören Schulden zum notwendigen Betriebsvermögen?
Schulden stellen notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn sie objektiv im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen und aus betrieblichen Gründen verursacht wurden. Entscheidend für eine Klassifizierung als notwendiges Betriebsvermögen ist die betriebliche Veranlassung, z. B. um dem Unternehmen finanzielle Mittel zuzuführen.

Notwendiges Betriebsvermögen vs. notwendiges Privatvermögen
Anders als das notwendige Betriebsvermögen umfasst das notwendige Privatvermögen alle Vermögensgegenstände und Schulden, die weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Das notwendige Privatvermögen wird somit ausschließlich oder zumindest fast ausschließlich im Privatbereich genutzt.

Hierzu gehören Gegenstände, die objektiv von ihrer Beschaffenheit nur in der privaten Sphäre benutzt werden, wie das selbst genutzte Einfamilienhaus, der Hausrat, Kleidung, Goldschmuck etc.

Notwendiges Betriebsvermögen oder notwendiges Privatvermögen?
Zahlreiche Vermögensgegenstände können grundsätzlich sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden. Dies gilt auch für aufgenommene Kredite. Hier stellt sich nicht die Frage, ob es sich um notwendiges Betriebsvermögen handelt.

Sofern sich der Kaufmann dazu entschließt, die Gegenstände oder das aufgenommene Geld in seinem Unternehmen einzusetzen, handelt es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen. Sollen die Gegenstände privat benutzt werden, liegt gewillkürtes Privatvermögen vor. Damit hängt die Zuordnung von dem Willen des Kaufmanns und der tatsächlichen Verwendung ab.

Das gewillkürte Betriebsvermögen
Andres als beim notwendigen Betriebsvermögen ist eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nicht völlig objektiv. Zumindest muss das gewillkürte Betriebsvermögen aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und auch dazu bestimmt und geeignet sein, ihn zu fördern.

Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen und Schulden
Bei der Zuordnung von Schulden überwiegt die Notwendigkeit des objektiv erkennbaren betrieblichen Zwecks gegenüber der subjektiven Entscheidung des Kaufmanns. Anders als beim notwendigen Betriebsvermögen erfordert eine Zuordnung zum gewillkürten Vermögen ein eindeutiges Verhalten des Bilanzierenden. Der Kaufmann muss sich durch die Aufnahme in die Bilanz festlegen und nach außen dokumentieren, zu welchem Vermögensbereich die Gegenstände gehören sollen.

Im Gegensatz zum notwendigen Betriebsvermögen ist es zur Anerkennung von gewillkürtem Betriebsvermögen erforderlich, die entsprechenden Gegenstände in der Geschäftsbuchführung aufzunehmen. Im Ausnahmefall sind die für die Entscheidung maßgeblichen und wirtschaftlichen Gründe zu erläutern.

Beispiel: Zu den typischen Gegenständen des gewillkürten Betriebsvermögens  können etwa Wertpapiere, Personenkraftwagen, Grundstücke oder bestimmte Möbel und Ausstellungsstücke gehören.

Gemischt genutzte Vermögensgegenstände
Abgrenzungsprobleme können immer dann auftreten, wenn Gegenstände sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden (gemischt genutzte Vermögensgegenstände) können. Bei diesen Gegenständen unterscheidet man daher zunächst zwischen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen.

Gemischt genutzte bewegliche Güter können nur entweder ganz zum Betriebsvermögen oder ganz zum Privatvermögen gehören. Eine teilweise Aufteilung ist nicht erlaubt. Nutzt der Kaufmann etwa seinen Pkw nicht nur für Geschäfts-, sondern auch für Privatfahrten, so hängt die Zuordnung vom Umfang der jeweiligen Benutzung ab.

Selbst bei einer betrieblichen und privaten Nutzung von exakt jeweils 50 Prozent darf der Pkw nicht mit der Hälfte der Anschaffungskosten bilanziert werden. Der Kaufmann muss vielmehr entscheiden, ob er ihn vollständig zum Betriebs- oder Privatvermögen zurechnen will. 

Abbildung 1: Zuordnung gemischt genutzter beweglicher Gegenstände gemäß R 13 Abs. 1 Einkommensteuer-Richtlinien

Betriebliche Nutzung Zugehörigkeit Private Nutzung
0 % bis < 10 % notwendiges Privatvermögen > 90 % bis 100 %
10 % bis 50 % Wahlrecht zwischen gewillkürtem Betriebsvermögen oder gewillkürtem Privatvermögen 50 % bis 90 %
> 50 % bis 100 % notwendiges Betriebsvermögen 0 % bis < 50 %

Wird der Gegenstand dem notwendigen Betriebsvermögen oder dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet, sind die bei seiner Veräußerung entstehenden Gewinne oder Verluste in voller Höhe betrieblich zu erfassen.

Auf der anderen Seite können die laufenden Aufwendungen zunächst als Betriebsausgaben behandeln werden. Erst für die Ermittlung des Geschäftserfolges sind die Aufwendungen aufzuteilen: Für die private Nutzung wird der jeweilige Privatanteil aus den Betriebsausgaben herausgenommen und erfolgsneutral als Privatentnahmen gebucht.

Zuordnung zum notwendigen Privatvermögen
Wird der Vermögensgegenstand als notwendiges oder gewillkürtes Privatvermögen behandelt, haben Veräußerungsgewinne oder -verluste keinen Einfluss auf das Geschäftsergebnis. Soweit der Gegenstand betrieblich genutzt wird, dürfen die entsprechenden laufenden Aufwendungen als Betriebsausgaben angesetzt werden. Dies erfolgt durch eine Verbuchung als Privateinlage oder, indem die Aufwendungen direkt geleistet oder erstattet werden.

Für gemischt genutzte Immobilien gibt es einen bedeutenden Unterschied. Dieser ist darin zu sehen, dass die Gebäude und der Grund und Boden in selbstständige, einzelne Gegenstände aufgeteilt werden können. Ein Gebäude kann dann nach der Zweckbestimmung und Nutzung in die Gegenstände:

  1. eigenbetrieblich,
  2. fremdbetrieblich,
  3. zu eigenen Wohnzwecken genutzter Gebäudeteil und
  4. zu fremden Wohnzwecken genutzter Gebäudeteil

unterteilt werden. Anders als beim betriebsnotwendigen Vermögen ist für jeden Gebäudeteil getrennt zu untersuchen, ob er zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört.