Arbeitszeit: Das Jugendarbeitsschutzgesetz setzt Grenzen

Vorsicht, wenn Sie minderjährige Auszubildende beschäftigen. Sie müssen besondere Regelungen bezüglich der Arbeitszeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beachten.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist nach dem Berufsbildungsbildungsgesetz die zweitwichtigste gesetzliche Grundlage für Ihre Ausbildungsarbeit. Das gilt zumindest dann, wenn Sie minderjährige Auszubildende beschäftigen. Bei denen müssen Sie nämlich beispielweise zur täglichen Arbeitszeit andere Vorgaben beachten als bei den restlichen Azubis und Arbeitnehmern.  

Tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 
Konkret bedeutet das: Nach § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz darf ein minderjähriger Azubi maximal 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden in der Woche arbeiten. Wird für einen Ausgleich innerhalb derselben Woche gesorgt, dann sind auch schon mal 8,5 Stunden am Tag drin.

Ausnahme: Eine tägliche Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden ist dann möglich, wenn dadurch ein einzelner Arbeitstag in Verbindung mit einem Feiertag ganz frei wird, beispielsweise der Freitag nach Christi Himmelfahrt (Brückentag). Bei mindestens 16-Jährigen gibt es eine weitere Ausnahme: Während der Erntezeit darf in der Landwirtschaft 9 Stunden am Tag und maximal 85 Stunden innerhalb von 2 Wochen gearbeitet werden.

Pausen für Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Wenn Ihre jugendlichen Auszubildenden ganztags, also länger als 6 Stunden am Tag, bei Ihnen beschäftigt sind, dann stehen ihnen mindestens 60 Minuten Pausenzeiten zu. Nach § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz muss dabei jede einzelne Pause mindestens 15 Minuten lang sein.  

Zusätzlicher freier Tag nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 
Ist ein Azubi zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung noch immer nicht volljährig, was allerdings sehr selten vorkommt, dann kann er den Tag vor der schriftlichen Prüfung frei nehmen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für die Zwischenprüfung und ausschließlich für den schriftlichen Prüfungsteil der Abschlussprüfung. Vor mündlichen und praktischen Prüfungen steht dem Azubi nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz kein zusätzlicher freier Tag zu.