Das Jugendarbeitsschutzgesetz und der freie Tag vor der Abschlussprüfung

Jugendliche Auszubildende haben mehr Rechte als ihre volljährigen Kollegen. So will es das Jugendarbeitsschutzgesetz. Beispielsweise haben Sie am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung frei.

Dass Auszubildende den Tag vor der Abschlussprüfung generell frei haben, ist so allerdings nicht korrekt. Auch wenn Azubis das naturgemäß anders sehen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht den freien Tag nur in wenigen Ausnahmefällen vor.

Als Ausbildungsbetrieb müssen Sie dem Azubi nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einen Tag vor der Abschlussprüfung nur unter folgenden Voraussetzungen freigeben:  

  1. Es handelt sich bei dem Auszubildenden um einen minderjährigen Azubi. Das bedeutet, er muss zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung unter 18 Jahre alt sein. Das kommt bei einer dreijährigen Ausbildung sehr selten vor, da nur wenige Ihre Ausbildung vor Vollendung des 15. Lebensjahres beginnen.  
  2. Bei der Prüfung muss es sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz um die schriftliche Abschlussprüfung handeln. Vor mündlichen und praktischen Prüfungen müssen Sie keineswegs den Tag vorher freigeben.  
  3. Zudem bezieht sich die Regelung nicht auf die Zwischenprüfung, sondern ausschließlich auf die Abschlussprüfung. Aber Vorsicht: Absolviert Ihr Auszubildender eine gestreckte Abschlussprüfung, dann müssen Sie Ihrem minderjährigen Auszubildenden sowohl am Tag vor dem Teil 1 der schriftlichen Prüfung als auch am Tag vor dem Teil 2 der schriftlichen Prüfung freigeben. Diese Regelung zieht etwas öfter, denn der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung liegt in der Regel in etwa nach der Hälfte der Ausbildungszeit. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Azubi dann noch minderjährig ist, ist dementsprechend höher als am Ende der Ausbildung.  

Nur wenn alle drei Voraussetzungen zutreffen (Minderjährigkeit, Abschlussprüfung, schriftlich), müssen Sie dem Auszubildenden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einen Tag frei geben.