Kürzung der Gewerbesteuer: Grundstücksgesellschaften müssen auf Einzelurteile achten

Schon im vorherigen Beitrag schilderten wir die ergangene Rechtsprechung zur Kürzung der Gewerbesteuer bei Grundstücksgesellschaften mit viel Grundbesitz. Vielleicht mühsam, aber nur so kommt man zum Ziel. Die Einzelurteile muss man kennen. Dann klappt es auch mit der Kürzung der Gewerbesteuer.

Unternehmensbeteiligung schädlich für die Kürzung der Gewerbesteuer
In einem weiteren Fall war der Ausgang leider nicht so positiv. Hier handelte es sich bei dem die erweiterte Kürzung beantragenden Unternehmen um eine GmbH, die als Unternehmensgegenstand die Bewirtschaftung, Errichtung, Erwerbung und Betreuung von Immobilien angibt.

Insgesamt wurde Immobilienvermögen von ca. 15 Million Euro (!) verwaltet, was herausstellt, welche Bedeutung hier die Minderung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage hat.

Im Verlauf ihrer Tätigkeit beteiligt sich die GmbH mit einem Nominalbetrag von 25.000 € als Kommanditistin (Teilhafterin) an einer Kommanditgesellschaft (KG). Gegenstand der KG ist die Bewirtschaftung eines Hotel- und Gastronomiebetriebes in den Räumen eines branchennahen Bildungszentrums.

Ein Schlag für die Grundstücksgesellschaft
Aufgrund der KG-Beteiligung verwehrte das Finanzamt auch hier die erweiterte Kürzung, weil es hierin einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot sah und forderte die Gewerbesteuer auf den gesamten Gewerbeertrag.

Das Ergebnis des Rechtszuges vorwegnehmend: Diesmal stellte sich der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30. November 2005 auf die Seite des Finanzamtes. Auch er sah in der Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, hier die oben genannte KG, das Tatbestandsmerkmal "ausschließlich" nicht erfüllt, denn eine Unternehmensbeteiligung kann nicht als Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz angesehen werden.

Auch wenn nachvollziehbar, ein absolut fatales Ergebnis, bedenkt man, welche Werte hier gegenüberstanden. Eine Beteiligung in Höhe von 25.000 € macht eine Steuervergünstigung zunichte, für die das restliche Betriebsvermögen im Wert von 15 Millionen Euro die Voraussetzungen erfüllte.