Da die Abrechnung des Verwalters im Sinne des Mietrechts nicht ordnungsgemäß sei, darf vom Mieter eine Nachforderung nicht verlangt werden, beschied ihm das Gericht. Dies ließ sich der Vermieter nicht gefallen und verklagte nun den Verwalter auf Schadensersatz. Er meinte, der Verwalter hätte seine Abrechnung so erstellen müssen, dass er anhand ihrer seinem Mieter gegenüber zugleich über die Nebenkosten abrechnen kann.
Das BayOLG in München gab nun aber dem Verwalter Recht: Denn der Verwalter ist im Rahmen seiner Tätigkeit nur verpflichtet, eine Gesamt- und Einzeljahresabrechnung zu erstellen. Hierzu muss die Abrechnung nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes eine geordnete und zutreffende Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten. Zudem sind in den Einzelabrechnungen die Einnahmen und Ausgaben unter Mitteilung des jeweils angewendeten Verteilungsschlüssels auf die einzelnen Wohnungseigentümer aufzuteilen. Nach Meinung der bayerischen Richter hat der Verwalter diesen Anforderungen aber entsprochen.
Weitergehende Verpflichtungen des Verwalters bestehen nach ihrer Meinung nicht. Insofern ist es Sache des vermietenden Wohnungseigentümers, aus der wohnungseigentumsrechtlichen Jahresabrechnung eine mietrechtlich gebotene Nebenkostenabrechnung zu erstellen, urteilten die Richter und wiesen die Klage des Vermieters ab. (BayObLG, Az 2Z BR 198/04)