Mietspiegel: BGH erleichtert Vermietern die Mieterhöhung

Ein Vermieter, der für eine Mieterhöhung auf den Mietspiegel verweist, muss seinem Mieter nicht mitteilen, wo er sich den Mietspiegel beschaffen kann. Durch dieses aktuelle Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) Vermietern die Begründung von Mieterhöhungen abermals erleichtert.

Mietspiegel muss dem Mieterhöhungsverlangen nicht beiliegen
Als Vermieter von Wohnraum können Sie die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen und die Höhe der Vergleichsmiete durch einen Mietspiegel nachweisen. Diesbezüglich hatte der BGH bereits früher entschieden, dass ein Vermieter den Mietspiegel dem Mieterhöhungsverlangen nicht beifügen muss, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Mietspiegel von Interessenverbänden, wie z. B. Mietervereinen, angeboten wird.

Mieterhöhung per Mietspiegel
Der BGH hatte zuletzt entschieden, dass ein Vermieter seinen Mieter auch nicht auf die Einrichtungen hinweisen muss, bei denen Mietspiegel erhältlich sind. Die Existenz von solchen Einrichtungen, z. B. Mieter- und Verbrauchervereinigungen sowie Grundstückseigentümerverbänden, ist öffentlich bekannt (BGH, Beschluss v. 31.08.10, Az. VIII ZR 231/09).

Bezugnahme auf Mietspiegel der Nachbargemeinde ist ausreichend
Bereits vor kurzem hatte der BGH die Mietererhöhung zusätzlich erleichtert, indem er entschied, dass zur Begründung der ortsüblichen Miete, auch auf den Mietspiegel einer vergleichbaren Nachbargemeinde zurückgegriffen werden könne, wenn es vor Ort keinen eigenen Mietspiegel gibt.