Nutzen Sie die 5 erfreuliche BGH-Urteile für Ihre Mieterhöhung

Falls Ihr Mieter – wie in aller Regel – einer einvernehmlichen Mieterhöhung nicht zustimmt, dürfen Sie von ihm die ortsübliche Vergleichsmiete fordern gemäß § 558 BGB. Zwar muss er dieser Mieterhöhung der Form halber zustimmen, doch haben Sie auf seine Zustimmung einen Rechtsanspruch, wenn Sie von Anfang an alles richtig gemacht haben.

So Nutzen Sie 5 erfreulichen BGH-Urteile für Ihre erfolgreiche Mieterhöhung

1. Mieterhöhung mit älterem Mietspiegel möglich

Erfreulich für Vermieter und Verwalter: Ihr Mieterhöhungsverlangen ist auch dann wirksam, wenn Sie es mit einem veralteten Mietspiegel begründet haben. Das bedeutet: Anhand des aktuellen Mietspiegels können Sie Ihre Mieterhöhung später noch "retten" (BGH, Urteil v. 06.07.11, Az. VIII ZR 337/10).

2. Mehr als drei Vergleichswohnungen sind zulässig

Wer die Miete statt mit einem Mietspiegel mit Vergleichswohnungen begründen möchte, muss hierfür drei anführen können (so § 558 Abs. 2 BGB). Geben Sie mehr als drei Vergleichswohnungen an, bleibt Ihr Mieterhöhungsverlangen dennoch wirksam. Das ist gut, denn es ist empfehlenswert, mehr als drei Wohnungen anzuführen, falls sich eine Wohnung als nicht vergleichbar erweisen sollte (BGH, Urteil v. 28.03.12, Az. VIII ZR 79/11).

3. Mietspiegel aus Nachbargemeinde reicht aus

Ist in Ihrer Gemeinde oder Stadt kein Mietspiegel vorhanden, können Sie auf die Mietspiegel vergleichbarer Nachbargemeinden oder Nachbarstädte zurückgreifen. Dies gilt sowohl für einfache als auch für qualifizierte Mietspiegel (BGH, Urteil v. 16.10.10, Az. VIII ZR 99/09).

4. Mietspiegel gilt auch für Einfamilienhäuser

Zur Erhöhung der Miete eines Einfamilienhauses dürfen Sie dieses in ein entsprechendes Rasterfeld für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus einordnen und auf die dort ausgewiesene Mietspanne verweisen; ein Sachverständigengutachten ist also nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 17.09.08, Az. VIII ZR 58/08).

5. Typengutachten reicht für Mieterhöhung

Ihre Miete dürfen Sie auch auf Grundlage eines sogenannten Typengutachtens erhöhen. Hierzu ermittelt ein Sachverständiger die ortsübliche Vergleichsmiete nicht für eine konkrete Wohnung, sondern für mehrere Wohnungen aus dem Bestand des Vermieters oder Verwalters. Der Vorteil ist, dass solche Typengutachten deutlich preiswerter sind (BGH, Urteil v. 19.05.10, Az. VIII ZR 122/09).