So erhöhen Sie Ihre Miete rechtssicher

Als Vermieter haben Sie fünf Möglichkeiten, die Miete zu erhöhen: Anpassung der Miete an gestiegenes Ortsniveau, Mieterhöhung wegen erfolgter Modernisierung auf Grundlage einer vereinbarten Staffel- oder Indexmiete sowie die einvernehmliche Mieterhöhung. Für alle Varianten gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Nur wenn Sie diese einhalten, wird Ihre Miete zur optimalen Rendite Ihrer Immobilie.

Regelmäßige Mieterhöhung

Erhöhen Sie regelmäßig Ihre Miete – als Mietverwalter sind Sie hierzu sogar verpflichtet und machen sich haftbar, wenn Sie mögliche Mieterhöhungen unterlassen. Eine regelmäßige Erhöhung ist schon deshalb geboten, weil Sie die Miete innerhalb von 3 Jahren ohnehin um nicht mehr als 20% hinaufsetzen dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat Vermietern und Mietverwaltern in letzter Zeit mit einer Reihe von Urteilen die Erhöhung der Miete deutlich erleichtert.

Nutzen Sie die 5 erfreulichen BGH-Urteile für Ihre erfolgreiche Mieterhöhung

1. Mieterhöhung mit älterem Mietspiegel möglich

Erfreulich für Vermieter und Verwalter: Ihr Mieterhöhungsverlangen ist auch dann wirksam, wenn Sie es mit einem veralteten Mietspiegel begründet haben. Das bedeutet: Anhand des aktuellen Mietspiegels können Sie Ihre Mieterhöhung später noch "retten" (BGH, Urteil v. 06.07.11, Az. VIII ZR 337/10).

2. Mehr als 3 Vergleichswohnungen sind zulässig

Wer die Miete statt mit einem Mietspiegel mit Vergleichswohnungen begründen möchte, muss hierfür 3 anführen können (so § 558 Abs. 2 BGB). Geben Sie mehr als 3 Vergleichswohnungen an, bleibt Ihr Mieterhöhungsverlangen dennoch wirksam. Das ist gut, denn es ist empfehlenswert, mehr als 3 Wohnungen anzuführen, falls sich eine Wohnung als nicht vergleichbar erweisen sollte (BGH, Urteil v. 28.03.12, Az. VIII ZR 79/11).

3. Mietspiegel aus Nachbargemeinde reicht aus

Ist in Ihrer Gemeinde oder Stadt kein Mietspiegel vorhanden, können Sie auf die Mietspiegel vergleichbarer Nachbargemeinden oder Nachbarstädte zurückgreifen. Dies gilt sowohl für einfache als auch für qualifizierte Mietspiegel (BGH, Urteil v. 16.10.10, Az. VIII ZR 99/09).

4. Mietspiegel gilt auch für Einfamilienhäuser

Zur Erhöhung der Miete eines Einfamilienhauses dürfen Sie dieses in ein entsprechendes Rasterfeld für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus einordnen und auf die dort ausgewiesene Mietspanne verweisen; ein Sachverständigengutachten ist also nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 17.09.08, Az. VIII ZR 58/08).

5. Typengutachten reicht für Mieterhöhung

Ihre Miete dürfen Sie auch auf Grundlage eines sogenannten Typengutachtens erhöhen. Hierzu ermittelt ein Sachverständiger die ortsübliche Vergleichsmiete nicht für eine konkrete Wohnung, sondern für mehrere Wohnungen aus dem Bestand des Vermieters oder Verwalters. Der Vorteil ist, dass solche Typengutachten deutlich preiswerter sind (BGH, Urteil v. 19.05.10, Az. VIII ZR 122/09).