5 Nebenkosten, die Sie nicht auf Mieter umlegen können

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich darauf einstellen, dass neben der Hauptmiete auch einige Nebenkosten auf Sie zukommen. Allerdings gibt es auch einige Nebenkosten, die der Vermieter nicht auf Mieter umlegen kann. Nachfolgend ein kleiner Überblick, welche Zahlungen nicht auf Kosten der Miete gehen:

1. Reparaturen sind Aufgabe des Vermieters

Auch wenn gerne etwas Anderes erzählt wird, aber Reparaturarbeiten am vermieteten Objekt sind Angelegenheit des Vermieters. Denn laut Mietvertrag hat dieser dafür zu sorgen, dass der Miete das Objekt in vollem Umfang – inklusive Heiz- und Sanitärinstallationen – nutzen kann. Sollte aus einem nicht näher bekannten Grund dieses nun streiken und eine Reparatur notwendig sein, so melden Sie dies unverzüglich dem Vermieter. Denn erst nach erfolgter Reparatur befindet sich das Mietobjekt wieder in jenem Zustand, in welchem Sie es gemietet haben. Diese Kosten auf Mieter umlegen zu wollen, ist für den Vermieter untersagt.

2. Der Vermieter hat das Objekt in Stand zu halten

Ganz unabhängig davon, wie toll ein Haus gebaut wurde, mit der Zeit sind verschiedene Renovierungsarbeiten notwendig. Diese reichen von einem neuen Anstrich der Fassade über die Wartung des Aufzuges bis hin zu Arbeiten am Dach. Da auch hier die Gründe darin zu suchen sind, dass die Mieter das Objekt laut Beschreibung im Mietvertrag nutzen können, besteht für den Vermieter keine Möglichkeit, dass er diese Kosten auf Mieter umlegen könnte. Falls Ihnen also bestimmte notwendige Arbeiten in oder am Haus auffallen, scheuen Sie nicht davor zurück den Vermieter zu kontaktieren. Der Vermieter schafft das Problem anschließend aus der Welt.

3. Hausverwaltung bleibt Kostenpunkt für Vermieter

Haben Sie eine schöne Wohnung gefunden, wo Sie der Vermieter direkt an eine Hausverwaltung verweist? Das bedeutet für Sie noch kein Grund zur Panik, denn außer den entsprechenden Kontaktpersonen ändert sich für Sie nichts. Selbst wenn der Vermieter eine entsprechende Klausel im Mietvertrag anbringt, so gehen diese Nebenkosten nicht zur Zahllast der Mieter. Dabei wird jedoch zwischen Hausverwaltung und Hausmeister unterschieden. Ist Letzterer für das Objekt zuständig, so darf der Vermieter diese Kosten schon auf Mieter umlegen.

4. Leerstehende Wohnungen betreffen aktuelle Mieter nicht

Bestimmt kennen Sie selbst auch diese Situation, dass in dem mehrstöckigen Objekt eine oder mehrere Wohnung leer stehen. Da der Vermieter alleine für die Vermietung seiner Objekte zuständig ist, kann er diese anfallenden Nebenkosten nicht auf die anderen Mieter abwälzen. Auch wenn viele Vermieter gerne diese Kosten auf Mieter umlegen möchten, so schiebt hier das Mietgesetz einen Riegel vor.

5. Aufwendungen des Vermieters nicht umlegbar

Entstehen dem Vermieter beispielsweise aufgrund von zahlreichen Eingängen und Kontoauszügen Nebenkosten bei der Bank oder führt er entsprechend viele Telefonate mit seinen Mietern, so dass die Telefonrechnung ansteigt, so haben sich auch hier die Mieter keinerlei Sorgen zu machen.

Fazit: Die Nebenkostenabrechnung genau beachten

Wenn Sie am Ende des Jahres eine Aufstellung sämtlicher Nebenkosten bekommen, so nehmen Sie diese doch einmal am besten genauer unter die Lupe. Leider gibt es immer noch so manchen Vermieter, der einige unberechtigte Nebenkosten auf Mieter umlegen möchte und dieses dann auch in der Praxis tut. Sollte Ihnen eine solche Ungereimtheit auffallen, versuchen Sie zuerst den Vermieter darauf anzusprechen. Zeigt dieser keine Einsicht, wenden Sie sich am besten an entsprechende Stellen.