Hinsendekosten gehen zu Lasten des Verkäufers
Die Verbraucherzentrale NRW hatte bereits in erster Instanz in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil gegen den Heine-Versand gewonnen. Der Versandhändler muss dem Kunden auch die Hinsendekosten bei einem Widerruf erstatten (Landgericht (LG) Karlsruhe, Az. 10 O 794/05). Die Erstattungspflicht galt nach dieser Entscheidung nur bei komplettem Widerruf der Bestellung, da jedenfalls für die verbleibende Sendung die Kosten als verbraucht anzusehen sind.
Dies wurde jetzt in zweiter Instanz durch das OLG Karlsruhe bestätigt. Der Versandhändler könne zwar seinem Kunden unter bestimmten Voraussetzungen die Rücksendekosten auferlegen, (Rücksendewert der Ware nicht mehr als 40 € oder Ware bei Widerruf noch nicht ganz bezahlt). Die Hinsendekosten seien aber nicht diesen Rücksendekosten zuzurechnen.
Nach Auffassung der Richter gehören Hinsendekosten nicht zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung und lassen sich vom eigentlichen Kauf nicht trennen. Deshalb könne der Händler auch nicht Wertersatz für die Versandleistung verlangen.
Ein Funke Hoffnung für die Versandhändler bleibt aber noch: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn das OLG Karlsruhe ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Damit wird das Musterverfahren zu den Hinsendekosten nun durch alle Instanzen geführt.