5 Fakten zu Widerruf und Umtausch bei Technikkäufen

Vor allem zur Weihnachtszeit steigt in den Geschäften die Zahl der Reklamationen und Umtauschanfragen. Auch außerhalb des Dezembers halten Technikkäufe nicht immer, was die Hersteller und die Werbung versprechen. Wer seine Einkäufe später umtauschen oder widerrufen möchte, muss einige Regeln beachten.

Fast immer ist man als Verbraucher zudem auf die Kulanz der Händler angewiesen, ganz besonders wenn die Produkte im stationären Handel gekauft werden. Die folgenden Tipps zu Widerruf und Umtausch bei Technikkäufen helfen Ihnen beim nächsten Anliegen garantiert weiter.

  1. Wiederrufsrecht im stationären Handel
  2. Online-Shop und Telefonbestellungen
  3. Bei defekten Artikeln
  4. Nutzung darf nicht in Rechnung gestellt werden
  5. Umtausch, Gutschein oder Bargeld

1. Widerrufsrecht im stationären Handel beachten

Häufig beziehen sich Verbraucher für den Umtausch bei Technikkäufen auf das Widerrufsrecht. Es ist jedoch zu beachten, dass der stationäre Handel, also das klassische Ladengeschäft, nicht dem Widerrufsrecht unterliegt. Diese Gesetzgebung greift nur bei sogenannten "Fernabsatzgeschäften", also wenn Sie beispielsweise über eine Hotline oder eben im Online Shop etwas bestellen. Erlaubt Ihnen der stationäre Händler den Widerruf des Kaufes, so ist das seiner Kulanz geschuldet, nicht aber einer gesetzlichen Vorschrift.

2. Online Shop und Telefonbestellungen genießen das Widerrufsrecht

Das in Punkt 1 erwähnte Widerrufsrecht hilft den Umtausch bei Technikkäufen problemlos und schnell zu vollziehen. Wurde das Technikprodukt online oder telefonisch, aber nicht im klassischen Ladengeschäft gekauft, haben Sie immer den Anspruch auf das Widerrufsrecht. Dieses besitzt eine Dauer von 14 Tagen ab Erhalt der Ware. Der Verkäufer kann die Dauer also nicht künstlich verkürzen, indem das Produkt nicht sofort verschickt wird. Zur Nutzung des Widerrufsrechts müssen Sie auch bei Technikprodukten keine Gründe angeben.

3. Bei defekten Artikeln ist Händler in der Pflicht

Der Umtausch bei Technikkäufen wird nicht selten versucht auf den Hersteller "abzuwälzen". Das ist aber nicht legitim, denn Paragraph 437 im BGB gibt eindeutig vor, dass der Händler bei defekten Produkten in der Pflicht ist. Kunden haben bei Technikkäufen für insgesamt zwei Jahre den Anspruch defekte Ware ersetzen zu lassen oder eine Reparatur zu verlangen. Auch neue Ware darf verlangt werden. Alternativ können Sie aber auch die Garantiezeit des Herstellers nutzen. Meist ist dieser Weg aber langwieriger als der erneute Gang zum Händler.

4. Nutzung darf nicht in Rechnung gestellt werden

Einige Verkäufer stellen bei Technikartikeln eine Nutzungsgebühr in Rechnung. Wird also umgetauscht oder ein finanzieller Gegenwert ausgezahlt, so wird hier in der Praxis eine Nutzungsentschädigung abgezogen. Diese Praxis entspricht aber nicht zwingend dem Gesetz und ist folglich nicht unbedingt erlaubt. Möglich ist die Nutzungsentschädigung nur dann, wenn Sie die Technik nachweislich so intensiv genutzt haben, dass deren künftige Lebenserwartung reduziert ist.

Sofern Sie das Produkt nur so nutzen, wie es auch als Ausstellungsstück im Laden genutzt werden würde, darf keine Entschädigung verlangt werden. Für den Umtausch bei Technikkäufen müssen Sie dann also auch nichts draufzahlen, so wie es häufig Praxis der Händler ist, um einen Umtausch weniger attraktiv für den Käufer zu gestalten.

5. Umtausch, Gutschein oder Bargeld

Wie bereits eingangs erwähnt, ist der Umtausch bei Technikkäufen immer möglich, wenn das Gerät defekt ist. Bei Nicht-Gefallen jedoch nur dann, wenn der Händler die dafür nötige Kulanz besitzt und ihn dennoch zulässt. In jedem Fall haben Käufer, wenn umgetauscht wird, Anspruch auf das identische Gerät oder in zweiter Instanz ein sehr ähnliches Gerät vom mindestens gleichen Preis. Soll ein finanzieller Gegenwert beim Widerruf ausgezahlt werden, so darf der Verbraucher kein Bargeld und keine Überweisung verlangen. Dem Händler steht frei, ob er den Wert als Gutschein oder eben als Entgelt an den Käufer übermittelt.