Dagegen werte sich der Steuerpflichtige im Klageweg mit der Begründung, dass er niemals beabsichtigt hatte die Immobilen zu veräußern und dies nur aus einer Notlage heraus geschehen war. Die Kölner Richter gaben dem Steuerpflichtigen Recht, da dieser anhand von Zeugenaussagen und anderen Beweismitteln glaubhaft darlegen konnte, dass die Veräußerung nicht geplant war und lediglich aus einer wirtschaftlichen Zwangslage unter Repression der Gläubigerbank stattfand.
Zur Beurteilung des gewerblichen Grundstückshandels sollten die veräußerten Objekte daher nicht mitgerechnet werden, weshalb die Drei-Objekt-Grenze auch nicht überschritten wurde.
Revision anhängig
Da der Urteilsspruch generelle Bedeutung hat, wurde die Revision zugelassen und seitens des Finanzamtes eingelegt. Mittlerweile ist vor dem Bundesfinanzhof in München das Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 101/06 anhängig. Wer daher ebenfalls gezwungen ist, mehrere Immobilien zu verkaufen und so auch in die Nähe des gewerblichen Grundstückshandels gelangt, sollte schon vor der Veräußerung ausreichend Beweismaterial und Indizien sammeln, die für einen Notverkauf sprechen.
Es ist zwar keinesfalls gewiss, ob der Bundesfinanzhof den Kölschen Richter folgen wird, jedoch ist dies auf der anderen Seite bei Notverkäufen auch die einzige Chance, die Gewerbesteuer neben der Belastung mit Einkommensteuer noch zu verhindern.