Wie Sie bei einem Arbeitgeberdarlehen alles richtig machen

Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten oder kurz vor Weihnachten kann es passieren, dass Ihre Mitarbeiter Sie um ein Darlehen bitten. Gegen ein solches Arbeitgeberdarlehen ist im Prinzip nichts einzuwenden. Allerdings kann es schnell passieren, dass dieses Darlehen zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Entgelt führt. Insbesondere bei der Beschäftigung von Minijobern besteht die Gefahr, dass durch das Arbeitgeberdarlehen das Arbeitsverhältnis komplett steuer- und sozialversicherungspflichtig wird.

Entscheidend dafür sind die in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01.10.2008, Aktenzeichen IV C 5 S 2334/07/0009 für Arbeitgeberdarlehen festgelegten Voraussetzungen. Dies bestimmt für Arbeitgeberdarlehen, dass die bis zum 01.01.2008 geltende und danach abgeschaffte Freigrenze von 2.600 € rückwirkend zum 01.01.2008 wieder eingeführt wird. Sozusagen also eine Rolle rückwärts.

Freigrenze von 2.600 € für Arbeitgeberdarlehen
Sie können Ihrem Mitarbeiter also ein Darlehen bis zur Höhe von 2.600 € gewähren, ohne dass dadurch der ausgezahlte Betrag oder das Arbeitsverhältnis steuer- oder sozialversicherungspflichtig wird. Auf die Verzinsung kommt es dabei nicht an. Sie können das Arbeitgeberdarlehen daher auch zinsfrei gewähren. Ob Sie das tun sollten, ist eine andere Frage. Denn schließlich verzichten Sie ja auch auf Zinseinnahmen, wenn Sie Mitarbeitern Geld leihen, statt dieses anzulegen.

Das gilt bei höheren Arbeitgeberdarlehen
Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter ein höheres Arbeitgeberdarlehen geben, sollte er sich bemühen, dass er durch Rückzahlung möglichst schnell unter diese Freigrenze kommt. Sobald dies gelungen ist, ist das Arbeitgeberdarlehen in Hinblick auf Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit wieder unproblematisch.

Marktübliche Zinsen bei Arbeitgeberdarlehen
Wenn Sie bei einem höheren Darlehen als 2.600 € marktübliche Zinsen berechnen, ist auch dieses höhere Darlehen kein geldwerter Vorteil und damit steuer- und sozialversicherungsfrei.

So erfahren Sie den marktüblichen Zinssatz
Auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank finden Sie unter "EWU-Zinsstatistik" unter Neugeschäft den jeweils zuletzt veröffentlichten Effektivzinssatz (für private Haushalte, gestaffelt nach der Laufzeit). Der jeweils einschlägige Wert ist für Ihre Berechnung die Basis. Ziehen Sie von dem dort genannten Wert 4% ab und Sie haben den jeweils gültigen Vergleichszins gefunden.

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeberdarlehen
Der steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil ist der Zinsvorteil, den Ihr Mitarbeiter erhält, weil Sie ihm keine oder günstige Zinsen als marktüblich in Rechnung stellen. Diesen Betrag müssen Sie bei der Beitragsberechnung berücksichtigen (und auch bei der Beurteilung, ob Ihr Minijober mehr als 400 € im Monat erhält). Und zwar dann, wenn dieser Betrag eine monatliche Freigrenze von 44 € überschreitet (geregelt in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

Arbeitgeberdarlehen immer schriftlich
Vereinbaren Sie ein Arbeitgeberdarlehen mit Ihrem Mitarbeiter immer schriftlich. Regeln Sie dabei insbesondere folgende Punkte:

  • Höhe des Betrages
  • Auszahlungsdatum
  • Höhe des Zinssatzes
  • Fälligkeit der Raten für die Rückzahlung nach Höhe und Datum
  • Was passiert, wenn Ihr Mitarbeiter nicht pünktlich zurückzahlt?