Neuregelungen zum Arbeitgeberdarlehen
Dem BMF-Schreiben vom 13. Juni 2007 (Az.: IV C 5 – S 2334/07009) liegt das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 04. Mai 2006 (Az.: VI R 28/05) zugrunde. Damals hatte der BFH entschieden, dass für Ihre Arbeitnehmer kein lohnsteuerlicher Vorteil entsteht, wenn Sie ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewähren.
Arbeitgeberdarlehen: BMF-Schreiben regelt genaue Berechnung
Das BMF stellt jetzt klar, dass sich der geldwerte Vorteil bei einem Arbeitgeberdarlehen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zinssatz ergibt, den Ihr Mitarbeiter im Einzelfall zu zahlen hat.
Hinweis: Maßgeblich für die Gegenüberstellung ist während der gesamten Vertragslaufzeit der Zinssatz, der bei Vertragsabschluss vereinbart worden ist. Ausnahme: Sie haben einen variablen Zinssatz vereinbart.
Vereinfachungsregelung
Aus Vereinfachungsgründen gestattet der Fiskus, dass Sie bei der Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EstG auf die bei Vertragsschluss veröffentlichten Effektivzinssätze der Deutschen Bundesbank abstellen können. Diesen Zinssatz finden Sie im Internet unter
www.bundesbank.de/statistik/statistik_zinsen_tabelle.php.
www.bundesbank.de/statistik/statistik_zinsen_tabelle.php.
Wählen Sie die Rubrik „EWU-Zinssatz“. Es sind die Effektivzinssätze maßgeblich, die Sie unter „Neugeschäft“ finden.
Abschlag von 4%
Von dem sich ergebenen Effektivzinssatz können Sie einen Abschlag von 4% vornehmen. Aus der Differenz zwischen diesem Maßstabzinssatz und dem Effektivzinssatz des Arbeitgeberdarlehens sind die Zinsverbilligung und der geldwerte Vorteil zu berechnen, wobei die Zahlungsweise der Zinsen (z.B. monatlich, jährlich) unmaßgeblich ist.
Praxis-Beispiel
Sie gewähren ein Arbeitgeberdarlehen von 20.000 € zu einem monatlich zu entrichtenden Effektivzinssatz von 2 % jährlich (Laufzeit: vier Jahre). Die Deutsche Bank hat bei Vertragsabschluss im Juni 2007 den für Konsumentenkredite geltenden Effektivzinssatz von 5,89 veröffentlicht.
Hiervon ziehen Sie 4% ab, es ergibt sich also ein Maßstabszinssatz von 5,65. Die Zinsverbilligung beträgt somit noch 3.65%. Der monatliche Zinsvorteil beträgt also 60,83 €. Da die Freigrenze das § 8 Abs. 2 Satz 9 Einkommenssteuergesetz in Höhe von 44 € überschritten ist, unterliegt der gesamte Betrag der Lohnsteuer.
Restdarlehen
Zahlt Ihr Mitarbeiter das Arbeitgeberdarlehen in monatlichen Raten zurück, versteuern Sie in dem Moment keinen Zinsvorteil mehr, in dem die Darlehensrestschuld den Betrag von 2.600 € unterschreitet.
Praxis-Tipp „Arbeitgeberdarlehen“
Gewähren Sie Ihrem Mitarbeiter ein Arbeitgeberdarlehen, das nicht mehr als 2.600 € beträgt, wenden Sie Ihrem Mitarbeiter keinen steuerpflichtigen Zinsvorteil zu. Das gilt selbst dann, wenn Sie auf eine Verzinsung vollständig verzichten.