Arbeitgeberdarlehen und Kündigung: Was Sie beachten sollten

Zunächst einmal handelt es sich bei dem Vertrag über das Arbeitgeberdarlehen und den Arbeitsvertrag um zwei unterschiedliche Verträge. Die Kündigung des Arbeitsvertrages hat also erst einmal keine automatischen Auswirkungen auf das Arbeitgeberdarlehen. Es gibt einige Aspekte, die Sie bei der Gestaltung des Vertrages über das Arbeitgeberdarlehen beachten sollten.

Arbeitgeberdarlehen: Immer schriftlich
Gesetzlich ist keine Schriftform für solche Verträge über ein Arbeitnehmerdarlehen vorgeschrieben. Schon aus Beweisgründen sollten Sie einen Vertrag über ein Arbeitnehmerdarlehen aber immer schriftlich erledigen. Späterer Streit ist sonst fast vorprogrammiert. Oder wie wollen Sie z.B. sonst beweisen, dass Zinsen vereinbart wurden, wenn sich der gekündigte Arbeitnehmer an diese mündliche Absprache wegen einer Kündigung nicht mehr erinnern kann? Zu den wichtigsten Dingen, die zu regeln sind, gehören:

  • Parteien des Vertrages
  • Betrag des Arbeitgeberdarlehens
  • Rückzahlungsmodalitäten
  • Zinsen
  • Sicherheiten

Kündigung des Arbeitgeberdarlehens ist Voraussetzung für die Rückzahlung
Wenn nicht anders vereinbart, ist Ihr Arbeitnehmer erst dann zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, wenn er oder Sie eine Kündigung des Darlehensvertrages ausgesprochen haben. Üblich ist aber eine vertragliche Regelung, dass der Arbeitnehmer zur Tilgung des Arbeitgeberdarlehens monatliche Raten zu zahlen hat.

In der Regel sollen diese vom Einkommen einbehalten werden. Das geht aber nicht unbegrenzt. Den Betrag unterhalb der sogenannten Pfändungsfreigrenzen müssen Sie ähnlich wie bei einer Pfändung immer auszahlen. Diese sind abhängig vom Einkommen und Unterhaltspflichten. Entsprechende Tabellen finden Sie im Internet.

Problematisch ist eine Vereinbarung, die vorsieht, dass der Arbeitnehmer das Arbeitgeberdarlehen sofort zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis von Ihnen gekündigt wird. Das gilt auch für Fälle, in denen Sie dem Arbeitnehmer einen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben haben.

Arbeitgeberdarlehen und Kündigung: Verbessern Sie Ihre Position
Sie können grundsätzlich vereinbaren, dass das Arbeitgeberdarlehen sofort fällig wird, wenn entweder der Arbeitnehmer kündigt oder er Ihnen einen Grund zur fristlosen Kündigung gibt. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der dann offene Betrag so hoch ist, dass der Arbeitnehmer faktisch durch den so entstehenden wirtschaftlichen Druck an der ihm unter Einhaltung der Kündigungsfristen immer möglichen Kündigung gehindert wird.

Jedenfalls bei Arbeitgeberdarlehen die für den Arbeitnehmer wirtschaftlich bedeutend sind, sollten Sie sich bei der Formulierung des Darlehensvertrages durch Ihren Anwalt beraten lassen.

Haben Sie Ihren Mitarbeiter besonders günstige Bedingungen für das Darlehen eingeräumt, wie z.B einen günstigen Zinssatz, können Sie in dem Vertrag auch vereinbaren, dass nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses diese Vergünstigung wegfällt. Vereinbaren Sie genau, welcher Zinssatz dann gelten soll. Orientieren Sie sich an marktüblichen Zinssätzen, um jeden Vorwurf von Wucher von vornherein zu vermeiden.