Keine fristlose Kündigung bei unberechtigter Nutzung der Kantine

Mitarbeiter nutzt fremde Zutrittskarte zu Kantine: fristlose Kündigung nicht möglich. Auf diese einfache Formel lässt sich eine Entscheidung des Hessischen LAG vom 17.09.2008, Az.: 8 Sa 548/08 reduzieren.

Eine langjährige Mitarbeiterin nutzte die Zutrittskarte eines Kollegen, der gleichzeitig ihr Lebensgefährte war, zum Eintritt in die Kantine und zum Erhalt günstiger Verpflegung. Das geschah täglich während einer 7-tägigen Erkrankung. Der Arbeitgeber sah darin ein strafbares Verhalten und sprach eine fristlose Kündigung, hilfsweise eine fristgemäße Kündigung, aus.

Arbeitsgericht und LAG hielten weder die fristlose Kündigung noch die fristgemäße Kündigung für gerechtfertigt, zumal keine vorherige Abmahnung vorlag.

Gegen Zahlung von pauschal 50 EUR im Monat konnten die Mitarbeiter eine besondere Zugangsberechtigung zu der Kantine bekommen und dort ein vom Arbeitgeber mitfinanziertes Mittagessen einnehmen. Mitarbeiter, die davon keinen Gebrauch machten, konnten dort zwar auch essen, allerdings zu höheren Preisen. An 7 Tagen nutzte die Mitarbeiterin die Karte mit der besonderen Zugangsberechtigung, die ihr Kollege / Lebensgefährte hatte. Sie selbst hatte eine solche Karte nicht.

Gerichte lehnten fristlose Kündigung ab
Die Gerichte lehnten die fristlose Kündigung ab, weil sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls keine strafbare Handlung erkennen konnten. Sie hielten angesichts der konkreten Situation zunächst eine Abmahnung vor Ausspruch einer fristgemäßen oder sogar fristlosen Kündigung für erforderlich. Denn für die Mitarbeiterin sei nicht klar erkennbar gewesen, dass die Nutzung einer fremden Karte nicht erlaubt sei.

Das wäre so in den internen Regeln zum Umgang mit der gesponserten Zugangsberechtigung nicht deutlich erkennbar gewesen. Ein ausdrückliches Verbot habe gefehlt. Außerdem lasse mehr als 10-jährige Beschäftigungsdauer und die Schwere des Verstoßes eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung als unverhältnismäßig erscheinen.

Das bedeutet für Sie
Die Anforderungen an interne Regelungen – nicht nur für Kantinen – werden immer höher. Auch, wenn man sich vielleicht denken kann, dass ein solches Verhalten nicht gebilligt wird, ist nach dieser Entscheidung trotzdem eine klare Regelung in den Nutzungsbedingungen erforderlich. Formulieren Sie diese mit viel Sorgfalt und detailliert. Die Regelung könnte z. B. wie folgt aussehen:

Musterformulierung
Mitarbeiter dürfen zum Zugang zur Kantine nur eine auf sie persönlich ausgestellte Zutrittskarte verwenden. Die Nutzung einer Karte eines Kollegen ist in jedem Fall untersagt und kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung führen.