Insolvenzgeldumlage

Seit Beginn 2009 wird die Insolvenzgeldumlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag monatlich an die Einzugsstellen übermittelt. Der Einzug der Insolvenzgeldumlage wechselte somit von den Unfallversicherungsträgern auf die Einzugsstellen. Da bislang die Unfallversicherungsträger die Beitragsberechnung vornahmen, haben nun die Betriebe selbst für eine korrekte Abrechnung Sorge zu tragen.

Berechnung der Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage wird grundsätzlich analog der Regelungen zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ermittelt. Als Bemessungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage dient das rentenversicherungspflichtige Entgelt maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.

Besteht für den Arbeitnehmer keine Rentenversicherungspflicht in dem Beschäftigungsverhältnis, wird das grds. rentenversicherungspflichtige Entgelt zur Berechnung der Insolvenzgeldumlage herangezogen, also das bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig wäre. Trotz bestehender Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung folgt keine Befreiung von der Insolvenzgeldumlage.

Es sind für alle Arbeitnehmer Beiträge zur Insolvenzgeldumlage zu zahlen. Somit sind auch für Auszubildende, Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte Beiträge zur Insolvenzgeldumlage zu ermitteln und zu entrichten. Beitragsschuldner ist dabei stets der Arbeitgeber. Arbeitnehmer werden mit der Insolvenzgeldumlage nicht belastet.

Bei Arbeitnehmern innerhalb der Gleitzone wird als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das reduzierte rentenversicherungspflichtige Entgelt zugrunde gelegt.

Zur Berechnung der Insolvenzgeldumlage werden alle laufenden und einmaligen Arbeitsentgelte im Sinne der Sozialversicherung herangezogen. Somit sind, anders als bei den U1 und U2 Umlagebeiträgen, auch Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) beitragspflichtig für die Insolvenzgeldumlage.

Für Bezieher von (Saison-) Kurzarbeitergeld erfolgt die Berechnung der Insolvenzgeldumlage nur aus dem tatsächlich erzielten Entgelt (Istentgelt). Anders als bei der Beitragsermittlung der Sozialversicherungsbeiträge wird bei der Berechnung der Insolvenzgeldumlage nicht das Fiktiventgelt herangezogen.

Beitragssatz der Insolvenzgeldumlage 2009 
Die Höhe der Insolvenzgeldumlage für das Kalenderjahr 2009 beträgt 0,1 Prozent. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Beitragssatz Insolvenzgeldumlage für das Folgejahr einmal jährlich mittels Rechtsverordnung bekannt.

Beispiel Insolvenzgeldumlage:
Ein Arbeitnehmer hat ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.500 Euro.

Ermittlung der Insolvenzgeldumlage:

2.500 Euro x 0,1% = 2,50 Euro.  

Fälligkeit der Insolvenzgeldumlage 
Die Insolvenzgeldumlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Beitragsnachweis-Datensatz an die Einzugstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) zu übermitteln. Die Übermittlung der Beitragsnachweise hat bis zum fünftletzten Arbeitstag eines Monats zu erfolgen. Für die Insolvenzgeldumlage gilt ab 2009 dieselbe Fälligkeit wie für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Das heißt, auch die Insolvenzgeldumlage muss zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen spätestens am drittletzten Bankarbeitstag für den laufenden Monat bei der Kasse (Minijob-Zentrale) eingegangen sein.

Von der Einzugstelle werden die Beiträge zur Insolvenzgeldumlage an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.