Freiwillige Rentenversicherung: Bis wann kann man zahlen?

In der Rentenversicherung freiwillig versicherte Personen können für das jeweilige Kalenderjahr den Beitrag bis zum 31. März des Folgejahres zahlen. Allerdings ist bei einer Zahlung im Folgejahr zu beachten, dass sich Mindest- und Höchstbeitrag erhöhen können, wenn der Beitragssatz angehoben wird.

Wer in der Rentenversicherung freiwillig versichert ist, kann seine Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zahlen. Für das Jahr 2010 können die Beiträge für die freiwillige Rentenversicherung somit noch bis zum 31. März 2011 gezahlt werden.

Sofern in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres ein Beitrags- oder Rentenverfahren läuft, können die Beiträge für das entsprechende Kalenderjahr sogar noch innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensende geleistet werden.

Bei einer Zahlung im Folgejahr ist zu beachten, dass sich der Mindestbeitrag und der Höchstbeitrag erhöhen können, wenn der Beitragssatz angehoben wird.

Anmeldung bei der Rentenversicherung
Für den Beginn einer freiwilligen Versicherung kann man sich bei der Rentenversicherung anmelden. Man erhält dort einen Vordruck, in dem auch angegeben wird, in welcher Höhe freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.

Abbuchung durch die Rentenversicherung
Wenn man jeden Monat Beiträge zahlen möchte, kann man die Rentenversicherung ermächtigen, den gewünschten Betrag automatisch vom Girokonto abzubuchen. Vorteil: Die freiwilligen Beiträge für die Rentenversicherung gelten dann am ersten Tag des vereinbarten Abbuchungsmonats als gezahlt – unabhängig von der tatsächlichen Abbuchung.

Bei der Abbuchung ist sichergestellt, dass die Beiträge rechtzeitig gezahlt werden. Mögliche Nachteile, die bei einer zu späten Zahlung durchaus entstehen können, sind damit ausgeschlossen. Insbesondere werden die Beiträge für die freiwillige Rentenversicherung bei einer Beitragssatzänderung automatisch angepasst.

Eine Abbuchungsermächtigung lässt sich jederzeit ändern oder widerrufen.

Überweisung an die Rentenversicherung
Wer die Beiträge für die freiwillige Rentenversicherung nicht abbuchen lassen möchte, der kann auch durch Überweisung beziehungsweise Dauerauftrag zahlen. Auf dem Überweisungsvordruck sind dann folgende Angaben zu machen:

  • Name und Vorname
  • Versicherungsnummer
  • Zeitraum, für den der Beitrag bestimmt ist
  • Beitragsart (freiwilliger Beitrag)

Beitragsbescheinigung der Rentenversicherung
Bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres erhält man von seiner Rentenversicherung eine Bescheinigung über die im Vorjahr gezahlten Beiträge. Diese Beitragsbescheinigung sollte man gut aufbewahren.

Nachzahlen an die Rentenversicherung
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch für weiter zurückliegende Zeiten freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung nachgezahlt werden. Diese Möglichkeit steht allerdings teilweise nur zeitlich befristet zur Verfügung.

In diesen Fällen könnten freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung nachgezahlt werden:

  • Versicherte, denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden und die beim Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können Beiträge an die Rentenversicherung nachzahlen.
  • Eine Nachzahlung an die Rentenversicherung ist ferner für Versicherte mit Zeiten einer schulischen Ausbildung möglich, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.
  • Zur Nachzahlung an die Rentenversicherung für weiter zurückliegende Zeiten berechtigt sind darüber hinaus Personen, die nachversichert wurden und mit den freiwilligen Beiträgen die Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung erwerben können.
  • Versicherte, für die zu Unrecht Pflichtbeiträge gezahlt wurden, können ebenfalls freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung leisten.
  • Ferner sind zur Nachzahlung an die Rentenversicherung berechtigt ehemalige Bedienstete von internationalen Organisationen, unschuldig Inhaftierte, Geistliche und Ordensleute aus Vertreibungsgebieten, Vertriebene (insbesondere Spätaussiedler), die selbstständig tätig waren und schließlich Personen im Zeugenschutz.

Im Zweifel kann man sich von der Rentenversicherung beraten lassen. Diese kann auch eine Probeberechnung erstellen, aus der hervorgeht, ob sich die Nachzahlung im konkreten Fall wirklich lohnt.