Erzieherische Maßnahmen während der Ausbildung

Es ist nicht immer einfach, dem Generationenkonflikt zu begegnen. Autoritäre Maßnahmen als Dauerinstrument sind ebenso unsinnig wie die Laissez-faire-Methode. Körperliche Züchtigungen wurden korrekterweise verboten, Strafarbeiten dürfen das Maß nicht überschreiten. Der schriftliche Verweis dient als letzte Instanz.

Den richtigen Führungsstil wählen

Differenzen mit Auszubildenden sind unumgänglich. Das tägliche Miteinander führt, wie in allen anderen Beziehungen auch, zwischen Auszubildenden und Ausbilder bzw. Ausbildungsbeauftragten zu unterschiedlichen Ansichten, die geklärt werden müssen. Dabei wird in drei Hauptführungsstile unterschieden.

Vertreter des autoritären Führungsstils setzen auf Ihre "Macht" und zwingen den "Untergebenen" zur Handlung. Ein gegenseitiges Verständnis ist hier nicht erwünscht. Die Laissez-faire-Erziehung ist der Gegenpol dazu. Um Unbequemlichkeiten aus dem Weg zu gehen, wird das Problem ignoriert und so getan als wäre nichts gewesen. Eine Verhaltensänderung der Auszubildenden wird damit nicht erreicht.

Der Zwischenweg heißt kooperativer Führungsstil: Es wird auf die Probleme und Sorgen der Auszubildenden eingegangen. Die betrieblichen Interessen werden erläutert und ein Umdenken des Auszubildenden veranlasst. Die optimale Mischung besteht aus 70% kooperativem Führungsstil und 30% Autorität, um Gefahrensituationen bzw. Geschäftsschädigungen zu vermeiden.

Abmahnung als letzte Möglichkeit

Was ist, wenn das nichts hilft? Eine Abmahnung Auszubildender sollte eine letzte Notlösung sein, um das Fehlverhalten aufzuzeigen. Mit einer Abmahnung wird unwiderlegbar klargestellt, dass das Fehlverhalten nicht geduldet wird und weitere Versäumnisse dieser Art ernste Konsequenzen nach sich ziehen werden. Dementsprechend muss die Abmahnung aufgesetzt sein.

Da eine dreimalige Abmahnung wegen zeitnaher, ähnlicher Verfehlungen zur Auflösung des Berufsausbildungsvertrages führt, muss sie selbst vor Gericht stichhaltig sein. Die förmliche Anrede und ein höflicher aber klarer Text sind grundlegend, da eventuelle Anwälte und Richter die Abmahnung des Auszubildenden zu lesen bekommen.

Inhaltlich müssen die Verfehlung (wenn auch unschön) beim Namen genannt werden. Wer beim Surfen auf anzüglichen Seiten erwischt wurde, kann nicht wegen geschäftsschädigenden Verhaltens abgemahnt werden. Sich wiederholende Unpünktlichkeit sind keine Arbeitsdefizite und Arbeitsverweigerung bzw. Ungehorsam wird nicht als Desinteresse bezeichnet.

Die Abmahnung stellt eine außergerichtliche Klage gegenüber dem Auszubildenden dar. Die Folgen weiterer Verfehlung wie Kündigung, Schadensersatzansprüche und dergleichen müssen ebenso nachdrücklich aufgeführt werden wie das Datum und die Uhrzeit der Missetat.

Kündigung

Sollte die Abmahnung Auszubildender nicht zur gewünschten Verhaltensänderung führen, ist nach dreimaliger Abmahnung auch im Berufsausbildungsverhältnis die Kündigung legitim. Der weitere berufliche Werdegang des ehemaligen Auszubildenden wird steinig. Abgesehen von einem eher nüchternen Zeugnis wird eine arbeitgeberseitige Kündigung während des laufenden Jahres künftige Personalbeauftragte zum Grübeln veranlassen.

Es ist zwar nicht völlig legal, aber durchaus Usus, dass sich künftige Arbeitgeber nicht nur die Darstellung des Arbeitssuchenden anhören. Erkundigungen bei vorherigen Arbeitgebern sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt, aber kommen trotzdem vor. Der Bewerber kann aber auch selbst ein klärendes Gespräch suchen und die Gründe für die Kündigung erklären.

Hat beispielsweise der alte Arbeitgeber die Abmahnung aufgrund ständigen Zuspätkommens gestellt, gilt es die Ursache für die Verfehlung herauszufinden. War der Auszubildende aufgrund schlechter öffentlicher Verkehrsanbindungen nicht in der Lage, den Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen, kann dies für den neuen Arbeitgeber irrelevant sein. Führten persönliche Differenzen zum Tadel, kann dies für den aktuellen Posten ebenfalls unbedeutend sein.