Gefahrenquelle Verbraucherinformationsgesetz

Am 01. Januar 2007 ist das Verbraucherinformationsgesetz in Kraft getreten und stellt sich als Gefahrenquelle ungeahnten Ausmaßes dar. Alle Unternehmen, die mit Lebensmitteln zu tun haben, sind betroffen.
Das bedeutet das Verbraucherinformationsgesetz für Sie:
  • Bei den zuständigen Landesbehörden können sich die Verbraucher erkundigen, ob dort Informationen über bestimmte Lebensmittel vorliegen. Es kann auch nach Zutaten und Herstellung gefragt werden.
  • In wichtigen Fällen sind die Behörden verpflichtet, von sich aus die Öffentlichkeit zu informieren. Auch der Name des betroffenen Unternehmens muss bekanntgegeben werden. Hierzu gehören Verstöße gegen das Lebensmittelrecht und Täuschung der Verbraucher.
  • Bei Gesundheitsgefahren ist die Informationspflicht noch umfangreicher: Vor der Veröffentlichung muss kein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren durchlaufen werden.
Bisher hatten die Behörden das Recht, nicht die Pflicht, solche Mitteilungen zu veröffentlichen. Aufgrund des Verbraucherinformationsgesetzes werden zukünftig nicht nur mehr Fälle, sondern auch mehr Fehlalarme veröffentlicht werden. Die Position der Unternehmen bei Schadenersatzansprüchen wird sich verschlechtern.
Verbessern Sie Ihre Chancen für den Fall eines Schadenersatzprozesses:
  • Nehmen Sie die Dokumentationspflicht ernst, und beachten Sie alle lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen.
  • Wenn Proben gezogen werden, sollten Sie auf einer Vergleichsprobe bestehen und sicherstellen, dass diese ordnungsgemäß gelagert wird.
Im Zweifelsfall:
  • Wenn Sie Anzeichen dafür haben, dass eine Aktion im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes durch die Behörde erfolgen wird, gehen Sie von sich aus an die Öffentlichkeit. Ist es möglich, die Information der Verbraucher durch eine Mitteilung von Ihnen zu gewährleisten, dann haben Sie einen Anspruch darauf, selbst zu informieren.
  • Die Behörde kann auch, nach §40 LFGB, über eine Rückrufaktion oder sonstige Mitteilung eines Unternehmens informieren. Teilen Sie der Behörde solche Aktionen mit und bitten Sie um begleitende Veröffentlichung.
  • Sie haben einen Anspruch darauf, vor Veröffentlichung von Warnmeldungen angehört zu werden. Aus Gründen des Verbraucherschutzes sind die Fristen jedoch oft sehr kurz.