Die salvatorische Klausel im Arbeitsvertrag: Ist sie wirklich nötig?

In fast jedem Vertrag steht sie, doch nicht immer ist sie nötig: Die salvatorische Klausel. Gerade in Arbeitsverträgen ist es häufig unnötig sie mit aufzunehmen, dennoch ist sie häufig vermerkt. Was sie genau aussagt, lesen Sie in diesem Artikel!

Verträge sind häufig schwer zu verstehen und die vielen in Fachsprache geschriebenen Klauseln sind für Nicht-Juristen oft ein Rätsel. Wann gilt ein Vertrag, wie kann er wieder aufgehoben werden und welche besonderen Bedingungen sind an ihn geknüpft? All diese Punkte sind detailliert aufgeschlüsselt und bestimmen über die Konditionen in einem Vertragsverhältnis.

Gerade in einem Arbeitsvertrag ist es wichtig, dass diese Konditionen ordentlich festgehalten und für alle Beteiligten klar sind, um Missverständnisse zu vermeiden. Eine Klausel, die sich in der Regel in jedem Vertrag wiederfindet, ist die salvatorische Klausel. Sie hat eine wichtige Bedeutung und steht meist als eine der letzten Klauseln am Vertragsende.

Die erhaltende Klausel

Die salvatorische Klausel besagt, dass selbst wenn eine oder mehrere Klauseln des Vertrags ungültig oder geändert werden, die restlichen von dieser Veränderung nicht betroffen sind. Die Klausel hält den Vertrag zusammen, auch wenn einzelne Bestandteile nicht mehr gelten. „Salvatorius“ heißt im lateinischen so viel wie „erhaltend“ und die salvatorische Klausel erhält die Gültigkeit beziehungsweise Wirksamkeit des Vertrags.

Sie wird in Verträge eingebaut, um die Gefahr der Nichtigkeit des Vertrags zu umgehen, da es in der Regel im Interesse beider vertragsschließender Parteien ist, trotz der Ungültigkeit einiger Passagen den Rest des Vertrags aufrechtzuerhalten.

Im Arbeitsrecht könnte das zum Beispiel eine Änderung des Urlaubsanspruches oder der vertraglich festgelegten Arbeitszeit bedeuten, ohne dass direkt der ganze Arbeitsvertrag ungültig ist. 

So sieht die salvatorische Klausel aus:

Die beispielhafte Formulierung für eine salvatorische Klausel kann folgendermaßen lauten:

„Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.“

Warum eine salvatorische Klausel in einem Arbeitsvertrag nicht zwingend notwendig ist

Wenn es um die Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geht, macht eine salvatorische Klausel keinen Sinn, da diese nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eh unter einer Enthaltungsklausel laufen. Da Arbeitsverträge häufig vor Gericht wie AGBs behandelt werden, ist eine salvatorische Klausel in einem Arbeitsvertrag strenggenommen nicht nötig.

Sie kann sogar zum Problem werden, wenn eine rechtswidrige Klausel nachträglich rechtmäßig umformuliert werden soll. Rechtswidrige Klauseln gelten nämlich grundsätzlich nicht und sind unwirksam, weshalb an dieser Stelle das geltende Gesetz in Kraft tritt.

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