Schriftformklausel im Arbeitsvertrag durch BAG gekippt

Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag sind üblich und sinnvoll. Eine weit verbreitete Klausel ist jetzt aber vom Bundesarbeitsgericht für unwirksam erklärt worden.

Diese weit verbreitete Klausel im Arbeitsvertrag ist jetzt unwirksam: „Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis“. So hat es das BAG am 20.5.2008, Az.: 9 AZR 382/07 entschieden.

Diese Klausel war deshalb oftmals in einem Arbeitsvertrag enthalten, weil dadurch das Entstehen einer so genannten betrieblichen Übung, z. B. auf Zahlung von Weihnachtsgeld, verhindert werden konnte. Damit ist jetzt Schluss.

Die Richter hielten die Klausel, wenn sie standardmäßig vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen vorformuliert ist, für zu weitgehend. Denn derart vorformulierte Klauseln sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verstehen und dürfen insbesondere keine überraschenden, den Arbeitnehmer benachteiligenden Regelungen enthalten.

Dem Arbeitnehmer wird nach Ansicht der Richter so vorgespielt, dass eine Änderung des Arbeitsvertrages auch durch eine mündliche Einzelfallabsprache nicht geändert werden kann. Das widerspricht aber einen wesentlichem Grundsatz des AGB-Rechts, nämlich des Vorrangs von Einzelabsprachen gegenüber AGB-Klauseln. Der Arbeitgeber kann sich nach dieser Entscheidung nicht mehr auf eine von ihm derart vorformulierte Klausel berufen. Betriebliche Übungen können daher auch entstehen, wenn diese Klausel im Arbeitsvertrag enthalten ist.

Arbeitsvertrag und individuelle Regelung
Aber Achtung: Wenn diese Klausel im Einzelfall ausgehandelt und vereinbart ist, greift das BAG-Urteil nicht. Dann ist eine solche Regelung im Arbeitsvertrag wirksam.