Tipps für die fristlose Kündigung: Bei Arbeitszeitbetrug schützt lange Betriebszugehörigkeit nicht (Teil 3)

Betrügereien bei der Arbeitszeit brauchen Sie auch bei langjährigen Mitarbeitern nicht dulden. Sie können darauf ohne vorhergehende Abmahnung mit einer fristlosen Kündigung reagieren.

Die fristlose Kündigung einer langjährigen Mitarbeiterin akzeptierte das LAG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 18.03.2009, Az.: 7 Sa 735/08. Dabei ging es um über 88 einzelne Manipulationen bei der Zeiterfassung (Arbeitszeitbetrug).

Grundlage der fristlosen Kündigung war, dass eine Mitarbeiterin zwischen Januar 2007 und Juli 2008 in 88 Fällen die sie betreffenden Einträge in der Zeiterfassungsdatenbank änderte. Hauptsächlich änderte sie Anfangs- und Feierabendzeiten, in einigen Fällen trug sie für sich aber auch Arbeitszeit an Tagen ein, an denen sie überhaupt nicht gearbeitet hat. Als der Arbeitgeber dies erfuhr, sprach er eine fristlose Kündigung aus. Die 52-jährige Mitarbeiterin war über 30 Jahre im Unternehmen beschäftigt. 

Fristlose Kündigung bei Arbeitszeitbetrug
Das LAG akzeptierte in zweiter Instanz die fristlose Kündigung. Es sah in dem Arbeitszeitbetrug den für die fristlose Kündigung wichtigen Grund gem. § 626 BGB.

Fristlose Kündigung und theoretische Möglichkeit eines anderen Täters
Die Mitarbeiterin stritt die Vorwürfe ab argumentierte u. a. damit, dass theoretisch auch ein anderer Mitarbeiter die Manipulationen vorgenommen haben könnte. Dem folgte das Gericht nicht. Es sei nicht erkennbar, welches Interesse ein anderer Mitarbeiter an der Manipulation hätte haben können. Dieses Interesse lag ausschließlich bei der Klägerin.

Fristlose Kündigung trotz langer Betriebszugehörigkeit
Bei einer fristlosen Kündigung ist immer auch eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei kann die lange Betriebszugehörigkeit eine Rolle spielen. In dem Fall des LAG hielt das Gericht die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der 7-monatigen Kündigungsfrist wegen der Vielzahl der Manipulationen in einem überschaubaren Zeitraum für den Arbeitgeber aber für nicht zumutbar.

Das Gericht sah zwar, dass die Mitarbeiterin aufgrund ihres Alters möglicherweise Probleme bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle haben wird. Es berücksichtigte auch die lange Betriebszugehörigkeit, hielt insgesamt aber wegen der Schwere des Vorfalls und des dadurch eingetretenen Vertrauensverlustes das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für höher.

Tipp für fristlose Kündigung
Sprechen Sie bei einer fristlosen Kündigung immer hilfsweise eine fristgemäße Kündigung aus. Hören Sie den Betriebsrat ausdrücklich zu beiden Kündigungen an. Sie haben so einen Reservefallschirm für den Fall, dass ein Arbeitsgericht keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 sieht.