Warum Sie Ihren Ehevertrag regelmäßig überprüfen sollten

In Deutschland wird mittlerweile jede dritte Ehe geschieden - mit steigender Tendenz. Daher erfreut sich auch der Ehevertrag einer zunehmenden Beliebtheit. Wer einen Ehevertrag abschließt, glaubt meistens, für die Zukunft optimal vorgesorgt zu haben. Das ist aber leider oft nicht so. Überprüfen Sie Ihren Ehevertrag daher regelmäßig auf Aktualität.

Überprüfen Sie Ihren Ehevertrag regelmäßig
Warum Sie gerade einen vor längerer Zeit abgeschlossenen Ehevertrag in regelmäßigen Zeitabständen immer wieder überprüfen und gegebenenfalls anpassen sollten, erfahren Sie hier. 

Inhalt eines Ehevertrags
Der Ehevertrag soll im Scheidungsfall Klarheit bringen und Streit vermeiden helfen. Juristisch betrachtet regelt der Vertrag die "güterrechtlichen Verhältnisse" der Ehegatten (§1408 BGB). Nach dem Güterstand können im Ehevertrag auch nacheheliche Unterhaltsvereinbarungen getroffen werden.

Hier ist ein Ehevertrag sinnvoll
Lohnenswert ist ein Ehevertrag vor allem bei folgenden Konstellationen:

Bei der Eheschließung

  • besteht ein starker Vermögensunterschied zwischen den Partnern
  • ist einer der Partner stark verschuldet
  • ist einer oder beide Partner selbstständig oder an einem Unternehmen beteiligt

Nach Eheschließung

  • erwartet einer der Partner eine hohe Erbschaft

Praxis-Tipp
Sie können einen Ehevertrag auch noch während der Ehe abschließen. Regelungen zum Versorgungsausgleich sind allerdings nur bindend, wenn innerhalb von einem Jahr nach Vertragsabschluss kein Scheidungsantrag gestellt wird.

Nicht jeder Ehevertrag ist wirksam
Auch die Rechtssprechung ist einem steten Wandel unterworfen. Gerade in den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Urteilen die Grenzen der Ehevertragsgestaltungen neu gezogen. Während der Ausschluss des Zugewinnausgleichs auch weiterhin unproblematisch ist und auch ein erhebliches Einkommensgefälle bei den Ehepartnern nach der Scheidung hingenommen wird, dürfen vom Gericht festgelegte Kernbereiche durch den Ehevertrag nicht angetastet werden.

Dies betrifft vor allem den Unterhalt für die Kinderbetreuung. Weiterhin dürfen der Versorgungsausgleich (das ist der rechnerische Ausgleich von in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) und sonstiger Unterhalt nicht uneingeschränkt ausgeschlossen werden, vor allem nicht, wenn der betroffene Partner dann zum Sozialfall werden könnte.

So urteilt der Richter
Ein Ehevertrag zwischen kinderlosen Eheleuten mit Verzicht auf Unterhalt und Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht sittenwidrig, wenn die Ehepartner im vorgeschrittenen Alter (hier: mit Mitte 40) heiraten, weil in diesem Alter "ein nicht unwesentlicher Teil der Altersversorgung üblicherweise bereits erworben ist" (Bundesgerichtshof, Az.: XII ZR 238/03).