Der Taschengeldparagraph (110 BGB) ist schon über 100 Jahre alt, beschäftigt aber mitunter immer noch die Gerichte. Generell kann das Kind zwar mit dem Geld machen, was es will – es gibt jedoch Ausnahmen, wie die folgenden Beispiele zeigen.
Taschengeld mit Einschränkungen
Wie würden Sie als Vater oder Mutter reagieren, wenn sich Ihr Sohn von "seinem" Taschengeld eine Luftdruckpistole kauft? Zum Erwerb einer Waffe haben Sie ihm wohl kein Taschengeld gegeben.
Mit einem solchen Fall sah sich das Amtsgericht Freiburg konfrontiert, nachdem der Händler sich weigerte, die Pistole zurückzunehmen. Der Jugendliche hatte erklärt, dass er wusste, dass sich das Einverständnis seiner Eltern gerade nicht auf eine so genannte Airsoftgun erstreckte.
Deshalb habe er die Waffe heimlich gekauft. Die Richter sahen den Sinn des Gesetzes gerade nicht darin, dass die Eltern nur die Wahl hätten zwischen "kein Taschengeld“ oder "keine Kontrolle". Daher verurteilten die Richter den Händler zur Rückabwicklung des Geschäfts (AG Freiburg, Az. 51 C 3570-97).
Ein Handy als "Taschengeld"
Sie haben zwar, wenn Sie Ihrem Kind Taschengeld geben, das Geld aus der Hand gegeben und können es auch nicht zurückverlangen, aber das, wozu Sie ihm das Geld nicht geben, begrenzt die Freiheit des Minderjährigen. Ähnlich sahen es auch die Richter des Amtsgerichts Düsseldorf in dem Fall eines 14-jährigen, dem der Vater ein Pre-Paid-Handy gegeben hatte.
Nach Ansicht der Richter sollte damit lediglich die Erreichbarkeit gesichert werden. Dass der Nutzer damit zugleich die Möglichkeit erhielt, kostenpflichtige Klingeltöne zu beziehen, lag im Bereich des technisch Möglichen. Dass das Kartenguthaben zu diesem Zweck eingesetzt werden sollte oder durfte, konnte daraus, dass der Vater seinem Sohn das Handy gab, allerdings nicht geschlossen werden (AG Düsseldorf, Az. 17756/05). Auch hier musste das Geschäft, zumindest nachträglich, von den Erziehungsberechtigten genehmigt werden.
Erlaubnis muss im Zweifel bewiesen werden
Schließt Ihr Kind einen Vertrag ab, den es mit Geld bedienen möchte, das Sie ihm als Taschengeld zur Verfügung gestellt haben, trifft im Zweifelsfall die Beweislast den Vertragspartner Ihres Kindes.
So behaupteten zwei Fluggesellschaften, dass ein vielfliegender Sprössling dies sicher nicht ohne Einwilligung seiner Eltern hätte tun können. Die Flüge waren mit Geld von einem Taschengeldkonto bezahlt worden, das die Eltern eingerichtet hatten. Dass die Eltern damit jedoch in den Kauf von Flugtickets eingewilligt hatten, ergab sich daraus nicht.
Die vom Taschengeldparagraph erfasste Nutzung des Taschengeldes umfasst wie im Falle des Prepaid-Handys nicht jede denkbare Nutzung, sondern nur die vernünftige und übliche Verwendung des Geldes. Eine Einwilligung in eine weitergehende Verwendung oder deren Duldung durch die Eltern hätten die Fluggesellschaften beweisen müssen (AG Kerpen, Az. 20 C 579/05).
Die experto-Redaktion rät: Wenn Sie Ihrem Kind Mittel zur freien Verfügung überlassen, willigen Sie nur in eine vernünftige und übliche Verwendung des Geldes ein. Jede Verwendung, die das Übliche übersteigt, fällt nicht unter den Taschengeldparagraphen und muss eigens genehmigt werden.