Alleinstehende Heimbewohner müssen ihr gesamtes Einkommen einsetzen, um die Kosten für eine Heimunterbringung zu finanzieren.
Eine Unterbringung im Alten- oder Pflegeheim ist nicht gerade billig. Nicht immer reichen das Einkommen und die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung aus, um die Kosten für eine Heimunterbringung zu decken. Dann stellt sich schnell die Frage, ob das Vermögen angetastet oder das Haus verkauft werden muss oder ob die Kinder zur Finanzierung der Heimunterbringung herangezogen werden können.
Wenn das eigene Einkommen und Vermögen zur Deckung der Kosten für die Heimunterbringung nicht ausreicht, sollte man zunächst beim zuständigen Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen.
Unter bestimmten Umständen können allerdings auch die Kinder an den Kosten für die Heimunterbringung ihrer Eltern herangezogen werden.
Heim: Eigenes Einkommen und Vermögen
Alleinstehende Heimbewohner müssen ihr gesamtes Einkommen einsetzen, um die Kosten für die Heimunterbringung zu finanzieren. Hierzu gehören alle Einnahmen, wie Renten und Pensionen, Unterhaltszahlungen von Verwandten, Miet- und Pachteinnahmen, Zinseinnahmen etc.
Von diesen Einkommen sind Einkommensteuer, Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu verschiedenen Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrags (derzeit 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens), Werbungskosten und das Arbeitsförderungsgeld abzuziehen.
Dieses – sich so ergebende – Nettoeinkommen ist in voller Höhe heranzuziehen, um die Kosten für die Heimunterbringung zu finanzieren.
Muss das gesamte Einkommen zur Finanzierung der Heimunterbringung herangezogen werden, muss einem alleinstehenden Heimbewohner ein Barbetrag in Höhe von (lediglich) 100,98 Euro Euro (Stand 2012) z. B. für Friseur, Zeitschriften, Kosmetik etc. zur Verfügung gestellt werden. Der Betrag kann gekürzt werden, wenn der Sozialhilfeträger Zuzahlungen zu Arznei- oder Hilfsmitteln vorgestreckt hat.