Künstlersozialkasse: Günstiger Versicherungsschutz für Künstler?

Über die Künstlersozialkasse können sich Künstler und Publizisten grundsätzlich preiswert versichern. Allerdings kann es teuer werden, wenn das Einkommen zu niedrig angegeben wird.

Die Künstlersozialkasse steht vielen selbstständig tätigen Personen offen. Sie bietet durchaus Vorteile, denn wer hier Mitglied ist, zahlt deutlich weniger Sozialversicherungsbeiträge als andere Selbstständige.

Was kostet die Künstlersozialkasse?
Wer Mitglied in der Künstlersozialkasse ist und monatlich über ein Einkommen von 2.000 Euro verfügt, der zahlt knapp 160 Euro für die Krankenversicherung. Dies ist deutlich weniger, als bei der gesetzlichen Krankenversicherung (knapp 300 Euro).

Warum ist die Künstlersozialkasse so günstig?
Der freischaffende Künstler zahlt als Mitglied der Künstlersozialkasse nur den Arbeitnehmeranteil zur Krankenkasse. Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, zahlen demgegenüber den kompletten Beitragssatz – also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil – aus eigener Tasche.

Allerdings ist die Künstlersozialkasse keine Krankenversicherung. Vielmehr melden sich ihre Mitglieder bei einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl an. Die Beiträge zahlen sie an die Künstlersozialkasse, die sie dann an die jeweilige Krankenkasse weiterleitet.

Somit bekommen die Mitglieder der Künstlersozialkasse genau die medizinischen Leistungen, die auch die anderen Versicherten dieser Krankenkasse erhalten.

Grundsätzlich steht es Künstlern und Publizisten auch offen, sich bei einer privaten Krankenkasse zu versichern. Sie bekommen dann einen Beitragszuschuss von der Künstlersozialkasse. Unterm Strich müssen privat versicherte Künstler aber unter Umständen deutlich mehr aus eigener Tasche zahlen.

Wer kann sich bei der Künstlersozialkasse anmelden?
In der Künstlersozialkasse sind etwas mehr als 160.000 Personen versichert. Allerdings hat nicht jeder die Möglichkeit, sich über die Künstlersozialkasse zu versichern. Aufgenommen wird nur, wer selbstständig als Künstler oder Publizist tätig ist.

Die Abgrenzung, ob man dieses Kriterium zur Aufnahme in die Künstlersozialkasse erfüllt, ist nicht immer ganz einfach. Fällt die Entscheidung bei einem freiberuflichen Schauspieler noch eindeutig aus, kann es bei vielen handwerklichen Tätigkeiten durchaus zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung kommen. Wer zum Beispiel Mitglied in einem Künstlerverein ist oder regelmäßig an Kunstausstellungen teilnimmt, hat gute Chancen, in der Künstlersozialkasse aufgenommen zu werden.

Abgesehen von der Tätigkeit kommt es für die Aufnahme in der Künstlersozialkasse auch darauf an, ob der Antragsteller seine Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausübt. Die selbstständige Tätigkeit muss berufsmäßig und mit der Absicht ausgeübt werden, daraus ein Einkommen zu erzielen. Ferner dürfen Mitglieder der Künstlersozialkasse nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen.

Antrag auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse
Wer sich nicht sicher ist, ob er die Kriterien für die Aufnahme in die Künstlersozialkasse erfüllt, sich aber gerne über die Künstlersozialkasse versichern möchte, sollte einfach einen Antrag stellen. Wird dem Antrag auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse stattgegeben, ist man Mitglied ab dem Datum der Antragstellung.

Um die künstlerische Tätigkeit zu belegen, bietet es sich zum Beispiel an, dem Antrag erhärtende Unterlagen (Informationen über Messeteilnahmen, Mitgliedsbeiträge für einen Künstlerverein, Arbeitsproben etc.) beizufügen.

Im Falle eines ablehnenden Bescheids kann man gegen diesen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Darüber hinaus steht es jedem Künstler frei, sich später noch einmal um Aufnahme in die Künstlersozialkasse zu bemühen. Detaillierte Informationen bekommt man direkt auf den Internetseiten der Künstlersozialkasse.

Vorteile der Künstlersozialkasse bei der Sozialversicherung
Mitglieder der Künstlersozialkasse sparen nicht nur bei der Kranken- und Pflegeversicherung. Auch bei der Rentenversicherung spart man die Hälfte der Rentenversicherungsbeiträge.

Bei Angestellten zahlt der Arbeitgeber die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Bei Mitgliedern der Künstlersozialkasse übernehmen dies der Bund und die Verlage, Hörfunk- und Fernsehsender sowie alle anderen, die Leistungen eines Künstlers in Anspruch nehmen und dafür eine Abgabe an die Künstlersozialkasse leisten müssen.

Abgaben von Unternehmen an die Künstlersozialkasse
Anders als vielfach angekommen, sind nicht nur Schauspielhäuser oder Galerien von der Künstlersozialabgabe betroffen. Alle Unternehmen, die nicht nur gelegentlich kreative Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten einkaufen, müssen diese Abgabe an die Künstlersozialkasse abführen.

Der Abgabesatz an die Künstlersozialkasse bleibt im Jahre 2011 unverändert bei 3,9 Prozent. Die Meldung an die Künstlersozialkasse können Unternehmen seit Kurzem auch online abgeben.

Die Unternehmen sollten sich dieser Verpflichtung auch bewusst sein, denn die Künstlersozialkasse wird die Suche nach abgabepflichtigen Unternehmen, die ihre Künstlersozialabgaben noch nicht gezahlt haben, verschärfen.

Beitragssatz für die Künstlersozialkasse
Mitglieder der Künstlersozialkasse schätzen zum Ende des Jahres, wie hoch ihr Einkommen im nächsten Jahr sein wird. Als Einkommen gilt hierbei der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit.

Das Einkommen sollten Mitglieder der Künstlersozialkasse realistisch einschätzen. Zwar sind die zu zahlenden Beträge an die Künstlersozialkasse bei einem geringen Einkommen ebenfalls niedriger, dennoch ist es kurzsichtig, der Künstlersozialkasse ein deutlich zu niedriges Einkommen anzugeben.

Ganz abgesehen davon, dass dann auch der eigene Beitrag zur Sozialversicherung geringer ausfällt, überprüft die Künstlersozialkasse ihre Mitglieder zumindest stichprobenartig. Mitglieder müssen der Künstlersozialkasse im Falle einer Überprüfung dann ihr tatsächliches Einkommen der zurückliegenden vier Jahre mitteilen. Wer dabei erwischt wird, das Einkommen zu niedrig angegeben zu haben, muss mit enormen Nachzahlungen rechnen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Versicherter im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung spätestens mit Beginn der siebten Krankheitswoche Krankengeld von seiner Krankenkasse bezieht. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem geschätzten Arbeitseinkommen. Wurde dies bei der Künstlersozialkasse zu niedrig angegeben, reicht das Krankengeld unter Umständen nicht für den Lebensunterhalt aus.

Schließlich erwirbt derjenige, der der Künstlersozialkasse ein zu niedriges Einkommen angegeben hat, auch weniger Rentenansprüche, als ihm eigentlich zustehen. Zwar zahlt der Versicherte einen geringeren Beitrag, der Zuschuss zur gesetzlichen Rente fällt aber ebenfalls niedriger aus.