Zusätzliche Betreuungsleistungen: Anspruch und Regelungen

Niedrigschwellige oder zusätzliche Betreuungsangebote werden im § 45b SGB XI geregelt. Diese Betreuungsleistungen können unabhängig von einer Pflegestufe in Anspruch genommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Zusätzliche Betreuungsleistungen: Ansprüche
Die Leistungen nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz (§ 45b SGB XI) werden niedrigschwellige oder zusätzliche Betreuungsangebote genannt. Sie stehen Betroffenen mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Erkrankungen des Nervensystems zu, unabhängig von einer Pflegestufe. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen.

Zusätzliche Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege
Die Zusatzleistungen müssen bei der jeweiligen Pflegekasse schriftlich beantragt werden, oder während der Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit kann eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt werden. Maßgebend ist hier eine Auswirkung der Erkrankung auf die Aktivitäten des täglichen Lebens.

Ist diese dauerhafte erhebliche Einschränkung gegeben, wird die Kostenübernahme für zusätzliche Leistungen zugesagt. Gleichzeitig wird festgelegt, ob ein Anspruch über 1.200 Euro pro Jahr oder bis zu 2.400 Euro bei besonders schweren Fällen besteht. Der Betrag ist ausschließlich für zusätzliche Betreuungsleistungen gedacht.

Zusätzliche Betreuungsleistungen in der stationären Pflege
Nach § 87 b SGB XI können Einrichtungen in der stationären Pflege für jeweils 25 demenzkranke Patienten eine Betreuungskraft beschäftigen. Die Kosten tragen die Pflegekassen.