Anspruch auf Versorgung mit einem eigenbedienbaren Elektrorollstuhl

Der Kläger begehrt von dem beklagten privaten Pflegeversicherungsunternehmen die Versorgung mit einem eigenbedienbaren Elektrorollstuhl. Er leidet an Multipler Sklerose, die u.a. eine Lähmung des linken Armes sowie eine Schwäche beider Beine zur Folge hat. Seinen Beruf als Rechtsanwalt musste er deshalb aufgeben. Er ist bei dem Beklagten privat kranken- und pflegeversichert und mit einem Schieberollstuhl ausgestattet. Seit August 2004 bezieht er aus der Pflegeversicherung tarifliche Leistungen nach der Pflegestufe II. Im Januar 2001 beantragte der Kläger dann, ihn mit einem Rollstuhl mit elektrischem Antrieb und einer Steuerungsmöglichkeit für die rechte Hand als Leistung der Pflegeversicherung auszustatten.

Vor dem Sozialgericht macht der Kläger geltend, dass der eigenbedienbare Elektrorollstuhl als Pflegehilfsmittel zu gewähren sei , weil er ihm ermögliche, sich innerhalb und außerhalb der häuslichen Umgebung ohne fremde Hilfe fortzubewegen, was ihm mit einem normalen Schieberollstuhl auf Grund seiner praktischen Einarmigkeit und der Kraftlosigkeit der Beine nicht möglich sei.

Die Entscheidungen der Instanzen

Das SG hat den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 18. September 2002 verurteilt, den Kläger mit einem eigenbedienbaren Elektrorollstuhl als Hilfsmittel zu versorgen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dem Hilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegeversicherung, das nur einen fremdbedienbaren Elektrorollstuhl aufführe, komme keine rechtsverbindliche Bedeutung zu. Maßgeblich sei § 40 SGB XI, der auch den Leistungsumfang der privaten Pflegeversicherung festlege. Danach sei das Hilfsmittel von der Pflegeversicherung zu gewähren, weil es eine selbstständige Lebensführung ermögliche und auch die Pflege erleichtere.

Das LSG wies die Klage dagegen ab und führte aus, das für die Bewilligung dieser Leistung nicht ausreiche, dass dieser Rollstuhl eine selbständige Lebensführung ermögliche. Das BSG bestätigte die Auffassung des LSG: Das LSG hat zu Recht den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte die Kosten für einen eigenbedienbaren Elektrorollstuhl erstattet. Das BSG führt weiter aus, dass bei einer privaten Krankenversicherung die Versicherungsbedingungen entscheidend sind.

Urteilsbegründung durch des Bundessozialgerichts

Das Gesetz schreibt in § 23 Abs 1 Satz 2 SGB XI vor, dass ein Vertrag der privaten Pflegeversicherung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für den Versicherungsnehmer und seine Angehörigen, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen muss, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels (§§ 28 bis 45 SGB XI) gleichwertig sind. Die zum Vertragsinhalt gewordenen Versicherungsbedingungen sind verbindlich, weil sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Der Beklagte ist weder nach den Vorschriften des VVG, des SGB XI noch nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichtet, dem Kläger mit dem begehrten Hilfsmittel zu versorgen.

Pflegende Angehörige und Pflegebedürftige sollten daher beim Abschluss einer Privaten Kranken- und Pflegeversicherung darauf achten, welche Hilfsmittel nach den Versicherungsbedingungen übernommen werden und sich vom Versicherungsanbieter ein gültiges Hilfemittelverzeichnis vorlegen lassen. Erst dann sollte der Vertrag unterschrieben werden.