Mietraumfläche wird zu Gunsten des Mieters ermittelt

Urteile zur Wohnraumgröße kommen regelmäßig vom Bundesgerichtshof. Kürzlich wurde ein Urteil zu den Flächenbezeichnungen im Mietvertrag veröffentlicht. Ist in einem Mietvertrag von "Mietraumfläche" die Rede, ist hiermit regelmäßig die Wohnfläche gemeint und nicht die gesamte Grundfläche einer Wohnung.

Mietraumfläche ist nicht gleich Wohnraumfläche
In dem Urteilsfall hatte ein Mieter eine Drei-Zimmer-Dachgeschosswohnung angemietet. Im Mietvertrag war eine Mietraumfläche von 61,5 m² angegeben. Diese Fläche entspricht der Grundfläche der Wohnung.

Unter Berücksichtigung der Dachschrägen beträgt die tatsächliche Wohnfläche hingegen nur 54,27 m². Als der Mieter dies nachträglich erkannte, forderte er vom Vermieter einen Teil der Miete zurück. Er war der Ansicht, dass er wegen der tatsächlich geringeren Wohnfläche zu viel Miete gezahlt hatte.

Mietraumfläche wird zu Gunsten des Mieters ermittelt
Der BGH stellte zunächst klar, dass die Mietraumfläche nicht ohne Weiteres mit Grundfläche gleich zu setzen sei. Die Bedeutung der "Mietraumfläche" sei vielmehr durch Auslegung des Mietvertrages aus Sicht des Mieters und zu dessen Gunsten zu ermitteln.

Zu Gunsten für einen Mieter sei es aber stets, wenn die Fläche der Wohnung die Wohnfläche ist. Denn diese berücksichtige den Wohnwert für den Mieter, weshalb etwa Abstellräume und Flächen mit geringer lichter Höhe nicht voll als Wohnfläche anzusetzen seien.

Tipp: Bezeichnung der Mietraumfläche klar festlegen
Da der Mieter die Rückzahlung überzahlter Miete verlangte, weil die Wohnfläche kleiner ist als die Grundfläche der Wohnung, war es für ihn also günstiger, den unklaren Begriff Mietraumfläche als Wohnfläche auszulegen (BGH, Urteil v. 21.10.2009, Az. VIII ZR 244/08).

Legen Sie deshalb in Ihrem Mietvertrag genau fest, was als Fläche gelten soll. Denn so beugen Sie der Auslegung einer unklaren Regelung zu Gunsten des Mieters vor.