Sie wollen als Ausbilder einem Azubi einen Auftrag erteilen. Dieser reagiert allerdings ungewohnt zurückhaltend. Er hätte doch noch zu tun. Sie sind erstaunt. Ihrer Ansicht nach hat der Azubi momentan gar keinen Arbeitsauftrag. Doch er weiß es besser. Ein Kollege hat ihm am Morgen mit einer umfassenden Statistikarbeit beauftragt. Wie ist damit umzugehen?
Wer ist überhaupt befugt dem Azubi Anweisungen zu erteilen?
Solche Situationen kommen in Ausbildungsbetrieben immer wieder vor. Dabei stellt sich zuallererst die Frage, ob dieser Kollege die Befugnis hat, einem Auszubildenden einen Arbeitsauftrag zu erteilen.
Ist er denn in irgendeiner Form offiziell an Ausbildungsprozessen in Ihrem Unternehmen beteiligt? Hat er eine Ausbildereignungsprüfung absolviert (was ein Indiz, aber keine Voraussetzung ist)? Weiß er, welche Arbeitsaufträge an Auszubildende überhaupt erteilt werden dürfen? Ist er im Bilde über den Ausbildungsberuf des Azubis und über die Ausbildungsordnung?
Diese Fragen sollten Sie sich stellen, wenn Ihr Azubi mit Aufgaben von anderen Kollegen zusätzlich belastet wird.
Ausbilder und Vorgesetzte – der Kreis der weisungsbefugten Personen ist begrenzt
Hat dieser Kollege im Grunde mit der Ausbildung nichts zu tun, sondern hat nur die Chance ergriffen, eine ungeliebte Arbeit an einen jungen Auszubildenden abzugeben, dann ist das nicht im Sinne der Ausbildung. Ebenso wenig ist es nicht in Ihrem Sinne als Ausbilder und schon gar nicht im Sinne des Auszubildenden.
Es muss nämlich absolut klar sein, wer dem Azubi Aufträge erteilen kann und wer nicht. Sie als Ausbilder müssen natürlich wissen, mit wem Sie Arbeitsaufträge abstimmen müssen. Und vor allem muss der Azubi auch selbst wissen, von wem er Arbeitsaufträge annehmen muss. Sorgen Sie hier für transparente Strukturen.
Hat ein Kollege in unberechtigter Weise dazwischengefunkt, dann sorgen Sie dafür, dass er das in Zukunft nicht mehr tun wird bzw. dass er dies mit Ihnen als Ausbilder oder mit einem anderen Vorgesetzten (Abteilungsleiter, Gruppenleiter, Personalleiter, Ausbildungsleiter) abstimmen muss.
Grundsätzlich gilt nämlich: Weisungsbefugt gegenüber Auszubildenden sind nur die Personen, die im entsprechenden Arbeitsbereich eine Vorgesetztenfunktion haben und die, die offiziell mit der Ausbildung beauftragt wurden.