Straftat in der Freizeit – Kündigung im Betrieb?

Wenn sich ein Azubi im Betrieb grob daneben benimmt, dann kann das eine Kündigung zur Folge haben. Gewaltanwendung und Diebstahl reichen in der Regel als Kündigungsgrund aus. Was aber, wenn der Auszubildende in seiner Freizeit eine Straftat begeht?

Macht sich der Auszubildende in der Freizeit eines Vergehens schuldig, dann muss das nicht heißen, dass ihm gekündigt werden kann. Oftmals hat das Vergehen mit der Ausbildung nämlich nichts zu tun. Das sieht auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg so (Az 13 Sa 1766/09 vom 13.11.2009). Im konkreten Fall hatte ein Azubi zusammen mit einem Freund eine Passantin überfallen und die Herausgabe eines Portemonnaies gefordert – eine schwer wiegende Straftat also. Der Ausbildungsbetrieb hatte dem Azubi in der Folge die Kündigung ausgesprochen. Die Kündigungsschutzklage des Auszubildenden war allerdings erfolgreich.

Betrieb hat Kündigung wegen Straftat zu Unrecht ausgesprochen 
Interessant ist dabei: Der Betriebsrat, der rechtzeitig über die Absicht einer Kündigung informiert wurde, hatte noch auf eine Stellungnahme gegenüber dem Betrieb verzichtet. Der Azubi konnte die Justiz dennoch überzeugen. Das LAG gab für seine Entscheidung folgende Gründe an: 

  1. Eine Interessenabwägung der Beteiligten ergäbe, dass die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses für den Ausbildungsbetrieb keineswegs unzumutbar sei. 
  2. Bislang hatte sich der Auszubildende in eineinhalb Lehrjahren nichts zuschulden kommen lassen.  
  3. Es gäbe keinen Bezug der Straftat zur Ausbildung. Daher sei diese nicht kündigungsrelevant. 

Der Betrieb hätte mit seiner Kündigung möglicherweise mehr Erfolg gehabt, wenn der Auszubildende unmittelbar mit Geld zu tun gehabt hätte – beispielsweise innerhalb einer Bank oder Sparkasse. Denn hier kommt es verstärkt auf Ehrlichkeit an, die man auch außerhalb des Betriebs verspielen kann. Das war im konkreten Fall aber nicht der Fall.