Steuern: BMF erleichtert Anerkennung von Spenden an Seebebenopfer

Auch das Finanzministerium zeigt Herz und verzichtet bei Spenden an Seebebenopfer auf die üblichen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung. Hier das Wichtigste in Kürze:
  • Spenden für diesen Zweck auch an nicht-mildtätige Organisationen werden anerkannt, sofern auf der Spendenbescheinigung der Verwendungszweck angegeben wird.
  • Bei der Überweisung auf einschlägige Sonderkonten reicht der vereinfachte Nachweis durch Einzahlungsbeleg, Buchungsbestätigung bzw. PC-Ausdruck und zwar unabhängig von der Höhe der Spende.
  • Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder unentgeltlichen Leistungen (nicht von Geld) durch Selbstständige an geschädigte Unternehmen dürfen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
  • Arbeitgeber dürfen geschädigten Arbeitnehmern bis zu 600 Euro steuerfrei zuwenden.
  • Arbeitslohnspenden an Seebebenopfer mindern den steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Diese Regelungen gelten für den Zeitraum vom 25. Dezember 2004 bis zum 30. Juni 2005. BMF-Schreiben IV C 4 – S 2223 – 48/05 vom 14.01.2005; BMF-Pressemitteilung vom 14. Januar 2005. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auch noch mal auf unsere Spendenaktion zu Gunsten der Grünhelme e.V. hinweisen. Diese haben bereits mit dem Bau von neuen Häusern in dem Küstenort Pulau KAYU  begonnen. In Zusammenarbeit mit der Bevölkerung sollen in den nächsten Monaten 200 einfache Häuser gebaut werden. Außerdem unterstützen die Grünhelme Fischer in der Region beim Bau/Kauf von neuen Booten und Netzen. So sollen die Menschen, die alles verloren haben, schnell wieder ein festes Dach über dem Kopf bekommen und selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Wenn Sie sich an der Aktion beteiligen möchten, klicken Sie bitte hier.

  • Spenden für diesen Zweck auch an nicht-mildtätige Organisationen werden anerkannt, sofern auf der Spendenbescheinigung der Verwendungszweck angegeben wird.
  • Bei der Überweisung auf einschlägige Sonderkonten reicht der vereinfachte Nachweis durch Einzahlungsbeleg, Buchungsbestätigung bzw. PC-Ausdruck und zwar unabhängig von der Höhe der Spende.
  • Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder unentgeltlichen Leistungen (nicht von Geld) durch Selbstständige an geschädigte Unternehmen dürfen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
  • Arbeitgeber dürfen geschädigten Arbeitnehmern bis zu 600 Euro steuerfrei zuwenden.
  • Arbeitslohnspenden an Seebebenopfer mindern den steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Diese Regelungen gelten für den Zeitraum vom 25. Dezember 2004 bis zum 30. Juni 2005. BMF-Schreiben IV C 4 – S 2223 – 48/05 vom 14. 1. 2005; BMF-Pressemitteilung vom 14. Januar 2005.

In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auch noch mal auf unsere Spendenaktion zu Gunsten der Grünhelme e.V. hinweisen. Diese haben bereits mit dem Bau von neuen Häusern in dem Küstenort Pulau KAYU  begonnen. In Zusammenarbeit mit der Bevölkerung sollen in den nächsten Monaten 200 einfache Häuser gebaut werden. Außerdem unterstützen die Grünhelme Fischer in der Region beim Bau/Kauf von neuen Booten und Netzen. So sollen die Menschen, die alles verloren haben, schnell wieder ein festes Dach über dem Kopf bekommen und selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Wenn Sie sich an der Aktion beteiligen möchten, klicken Sie bitte hier.

Auch das Finanzministerium zeigt Herz und verzichtet bei Spenden an Seebebenopfer auf die üblichen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung. Hier das Wichtigste in Kürze: