Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht: Vor Aussprache einer Kündigung sind 3 Abmahnungen nötig

Woher auch immer dieser Klassiker unter den Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht kommt: Richtig ist, es gibt keine gesetzliche Mindestanzahl von Abmahnungen, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden darf. In der Regel ist aber bei verhaltensbedingten Kündigungen mindestens eine vorherige Abmahnung wegen eines vergleichbaren Sachverhalts (z.B. Nichteinhalten der Arbeitszeiten) erforderlich.

Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht haben gemeinsam, dass man sie immer wieder hört oder immer wieder auf sie gestoßen wird.

Kündigung auch ohne 3 Abmahnungen möglich
Um mit einem der Klassiker der Rechtsirrtümer ein für alle Mal aufzuräumen: Sie müsse nicht mindestens 3 Abmahnungen vorgenommen haben,  bevor eine Kündigung möglich ist. Ganz im Gegenteil: Arbeitgebern muss eigentlich geraten werden, nicht unbegrenzt oft wegen vergleichbarer Sachverhalte eine Abmahnung auszusprechen. Denn dies führt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte dazu, dass der abgemahnte Mitarbeiter die Abmahnung nicht mehr ernst nehmen muss. Zu viele Abmahnungen produzieren also quasi Rechtsirrtümer auf  Seiten der Arbeitnehmer.

So vermeiden Sie Rechtsirrtümer im Zusammenhang mit Abmahnungen

  • Mahnen Sie vergleichbarer Sachverhalte nicht unbegrenzt oft ab. In der Regel können Sie nach spätestens zwei Abmahnungen wegen eines vergleichbaren Sachverhalts im Wiederholungsfall kündigen.
  • Wenn Sie vergleichbarer Sachverhalte in der Vergangenheit bei einem Mitarbeiter sehr oft abgemahnt haben, sollten Sie vor Ausspruch einer Kündigung in der letzten Abmahnung besonders deutlich herausstellen, dass dies endgültig die letzte Abmahnung sein wird. Machen Sie das sowohl durch Ihre Wortwahl als auch durch die drucktechnische Gestaltung der Abmahnung deutlich.