Personalentwicklung im rechtlichen Umfeld des Betriebsverfassungsgesetzes

Betriebsräte können Instrumente und Maßnahmen für die Personalentwicklung und Weiterbildung der Mitarbeiter forcieren. Dazu hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz Möglichkeiten bei der Personalplanung, Beschäftigungssicherung, bei den Einrichtungen und Maßnahmen zur Berufsbildung und bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen gegeben.

Betriebsräte werden durch das Betriebsverfassungsgesetz weitgehende Initiativrechte, Beratungs – und Mitbestimmungsrechte bei der Umsetzung von Maßnahmen zur beruflichen Bildung eingeräumt. Um das Wissenskapital der Mitarbeiter langfristig abzusichern, gilt es die Instrumente strategisch umzusetzen.

Die Nutzung der Mitbestimmungsmöglichkeiten sollte nicht nur zur gegenwärtigen Bestandsanalyse und zur Feststellung der Bildungsdefizite der Mitarbeiter genutzt werden, sondern zu aktiven Maßnahmen der beruflichen Bildung Anlass geben.

Über die Bedeutung der Personalplanung nach § 92 Betriebsverfassungsgesetz hat mein Kollege Fred Schübbe ausführlich geschrieben. Er verwies insbesondere auf die extensive Auslegung des Begriffes Unterrichtung des Betriebsrates.

Zu den folgenden wichtigen Paragraphen gehören die § 92a Beschäftigungssicherung, § 96 Förderung der Berufsbildung, § 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung und § 98 Betriebsverfassungsgesetz: Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen.

Der § 92a wurde erst kürzlich nachgeschoben. "Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung der Förderung der Beschäftigten machen….flexible Gestaltung der Arbeitszeit…Förderung der Teilzeitarbeit….Qualifizierung der Arbeitnehmer… Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten." Dieser zusätzliche Paragraph sollte immer dann ausführlich bei Krisensituation im Betrieb verantwortungsbewusst genutzt werden.

Die §§ 96, 97 und 98 gehörten bereits zu den Stammparagraphen als das Betriebsverfassungsgesetz unter den politischen Rahmenbedingungen der Humanisierungsprojekte, des Schlagwortes lebenslangen Lernens und einer Mitbestimmungsdebatte 1972 eingeführt wurde. 

In dem heutigen Beitrag möchte ich auf die Bedeutung und den Bedeutungswandel des § 96 Betriebsverfassungsgesetz ausführlicher eingehen und beschränken.

§96 BetrVG Förderung der Berufsbildung (Auszug)

"Arbeitgeber und Betriebsrat haben….die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrates den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln…..Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten…den Arbeitsnehmern die Teilnahme an betrieblichen und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen."

Gerade der in Absatz 2 gemachte Bezug zu besonderen Arbeitnehmergruppen ist gesellschaftlich im Kontext des demografischen Wandels relevant geworden. Denken Sie bitte an die Diskussionen über der Personalentwicklung erfahrener Mitarbeiter, an die Teilzeitausbildung  oder an die harmonische Verbundung von Arbeit und Fmilie (Work-Life-Balance).

Gute Personalentwicklung im Betrieb kann auch von Betriebsräten ausgehen, nicht nur von den professionellen Personalentwicklern aus der Personalabteilung.