Nach § 80 Abs.1 Nr.3 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) hat sich der Betriebsrat um Anregungen von Arbeitnehmern sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu kümmern. Muss der Arbeitnehmer seine Anregung selbst vortragen?
Betriebsrat: Entgegennahme von Anregungen – Worum geht es?
Nach §80Abs.1Nr.3BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) hat sich der Betriebsrat um Anregungen von Arbeitnehmern sowie der Jugend -und Auszubildendenvertretung zu kümmern. Der jeweilige Arbeitnehmer muss die Anregung oder Beschwerde jedoch nicht unbedingt persönlich beim Betriebsrat vortragen. Diese können auch andere Arbeitnehmer für ihn erledigen. Ebenso kann ein Arbeitnehmer von einer Arbeitnehmergruppe beauftragt werden, eine Anregung vorzubringen.
Der Betriebsrat hat die Anregungen entgegenzunehmen, und zu prüfen und wenn sie berechtigt erscheinen, in einer Sitzung über das Vorgehen zu beraten und zu beschließen. Bei der Beratung und der anschließenden Sitzung hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
Hinweis
Die Rechte, die sich für den einzelnen Arbeitnehmer aus dem Betriebsverfassungsgesetz ableiten lassen, sind in vielen Betrieben weitgehend unbekannt. Der Betriebsrat, sollte die Rechte der Arbeitnehmer im Betrieb bekannt machen.
Vorgehensweise des Betriebsrats
Der Betriebsrat nimmt als Endfänger (Vorsitzender Entgegennahme von Erklärungen des Arbeitgeber oder Dritter, die für den Betriebsrat bestimmt sind (§26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) die Anregung entgegen (Eingangsvermerk).
Prüfung des Sachverhaltes
- Einberufung der Betriebsratssitzungen (§29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG)
- Anregung als Tagesordnungspunkt
- Festlegung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden (§29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG)
- Rechtzeitige Ladung der Betriebsratsmitglieder zur Betriebsratssitzung, im Verhinderungsfall deren Ersatzmitglieder und ggf. der Schwerbehinderten-, die Jugendauszubildendenvertretung.
- Erörterung der Anregung mit Beschlussfassung, ob die Anregung berechtigt oder nicht berechtigt ist.
- Mitteilung an den Anregungssteller
Der BR ist verpflichtet, die Betroffenen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten und ggf. einen Zwischenbescheid zu erteilen, wenn sich die Verhandlungen hinziehen. Unterrichtungspflicht besteht auch dann, wenn der BR bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Anregung nicht berechtigt ist.
Verhandlungen über die Anregung mit dem Arbeitgeber, dies kann im Rahmen einer Sitzung durchgeführt werden. Oder der Vorsitzende wird beauftragt, dies mit dem Arbeitgeber zu beraten. Kann der Anregungspunkt durch Verhandlungen zwischen BR und AG nicht geklärt werden, kann der BR den AN auf die Möglichkeiten einer Klage oder einer förmlichen Beschwerde nach den §§ 84, 85 hinweisen.
Die betreffenden Arbeitnehmer sind vom Betriebsrat über den Stand der Dinge sowie über das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.
Fazit
Die Vorschrift (§80Abs.1Nr.3BetrVG) macht deutlich, dass der Betriebsrat Vertreter und „Sprachrohr“ der Belegschaft ist. Da er darüber hinaus die „Berechtigung“ der Anregung prüfen soll, bekommt er zudem die Funktion einer Clearingstelle zugewiesen.
Jedem Arbeitnehmer wird so die Möglichkeit gegeben, seine Interessen über den Betriebsrat wahrzunehmen, wenn er sich nicht selbst unmittelbar mit dem Arbeitgeber auseinander setzen will. Dies ist ein wichtiger Baustein im Betriebsverfassungsgesetz.
Bildnachweis: contrastwerkstatt / stock.adobe.com