Gesetzliche Sonderstellung des eigengenutzten Wohnraums
Die gesetzliche Sonderstellung ist eine Besteuerungsausnahme für das selbstgenutzte Wohneigentum. Der Ausnahmetatbestand für das selbstgenutzte Wohneigentum wurde schließendlich nur aufgrund der Verfünffachung der steuerlichen Veräußerungsfristen von zwei auf zehn Jahr nötig. Ohne eine solche Besteuerungsausnahme wäre nämlich auch die, von politischer Seite geforderte, Mobilität der Arbeitnehmer eingeschränkt oder zumindest behindert gewesen.
Wenn nämlich durch die Besteuerung eines beruflich bedingten Immobilienverkaufes die Liquidität gemindert wird und eine gleichwertige Immobilie am neuen Beschäftigungsort, selbst unter der Voraussetzung identischer Immobilienpreisen, nicht mehr erworben werden könnte, wird die geforderte Mobilität schwer vermittelbar. Alles in allem daher ein notwendige Besteuerungsausnahme.
Details der Besteuerungsausnahme
Festgehalten werden muss, dass der eigentliche Beweggrund für die tatsächliche Veräußerung der eigengenutzten Immobilien vollkommen irrelevant ist. Soll heißen, auch wenn der Immobilienverkauf nicht zugunsten der beruflichen Mobilität stattfindet, kommt die Befreiungsvorschrift in Betracht. Zu prüfen ist daher lediglich, ob eine der beiden Befreiungsalternativen, die in § 23 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetztes (EStG) beheimatet sind, greift.
Danach sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen, die
- im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung (erste Alternative) oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren (zweite Alternative)
zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Achten Sie daher auf die Einhaltung dieser Ausnahmen, andernfalls ist auch der Verkauf einer eigentlich selbstgenutzten Immobilie zu versteuern.
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