Was Sie beim Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie beachten müssen

Wenn Sie eine selbstgenutzte Immobilie verkaufen, greift in bestimmten Fällen die Besteuerungsausnahme. Hier finden Sie einige Hintergründe und Details, damit Sie nicht in die Steuerfalle tappen.

Tatbestandsmerkmal: Zu eigenen Wohnzwecken genutzt

Die Begrifflichkeit "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" hat wahrscheinlich ihren Ursprung in der steuerlichen Eigenheimförderung (Eigenheimzulage und vorherige Förderung nach § 10e EStG). Zentraler Unterschied zu den seinerzeitigen Eigenheimförderungen ist jedoch, dass der Eigentümer die Wohnung auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Dies ist auch gegeben, "wenn die Wohnung gemeinsam mit Familienangehörigen genutzt wird, wenn sie teilweise – auch an fremde Personen – unentgeltlich überlassen wird." So eine Gesetzeskommentierung.

Weiterhin zählt auch noch die alleinige Überlassung einer Wohnung an ein Kind, für das der Immobilieneigentümer Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält, als eigene Wohnzwecke.

Besteuerungsausnahme bei Kindern

Aber aufgepasst: Dies gilt aber nur für Kinder, für die es Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag gibt. Entgegen den seinerzeitigen, gesetzlichen Regelungen zur Eigenheimförderung ist die unentgeltliche Überlassung an andere (auch unterhaltsberechtigte) Verwandte keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und demnach im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes nicht begünstigt. Kraft gesetzlicher Fiktion war dies bei der steuerlichen Förderung des Eigenheimes anders (vgl. § 4 Satz 2 EigZulG).

Leer stehende Wohnungen …

… oder Immobilien, die nur gelegentlich zur vorrübergehenden Beherbergung bestimmt sind, fallen ebenfalls nicht unter die Besteuerungsausnahme beim privaten Veräußerungsgeschäft. In diese Kategorie gehört auch die Ferienwohnung, die zeitweise vermietet und im Übrigen selbst genutzt wird.

Sofern die Ferienwohnung jedoch nicht vermietet wird, sondern jederzeit zur Eigennutzung zur Verfügung steht, greift auch hier der Ausnahmetatbestand im Falle einer Veräußerung. Dies gilt ebenso für eine Eigentumswohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Summa summarum kommt es daher nicht auf den zeitlichen Umfang der Nutzung an. Ausreichend ist indes, dass die Immobilie zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht, auch wenn sie nur gelegentlich genutzt wird. Es ist daher möglich mehrere Wohnungen selbst zu nutzen.

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