Achten Sie auf das Arbeitszimmer beim Verkauf des Eigenheims

Viele haben ein Arbeitszimmer in ihren vier Wänden. Wer nun jedoch seine Immobilie innerhalb von zehn Jahren veräußert, muss Acht geben, nicht in eine Steuerfalle zu tappen. Hier lesen Sie die Details.

Stolperstein Arbeitszimmer

Unbedingt zu beachten ist, dass ein eventuelles häusliches Arbeitszimmer in keinem Fall unter die Besteuerungsausnahme im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes fällt. Vollkommen irrelevant ist dabei, ob diesbezüglich tatsächlich Werbungskosten oder Betriebsausgaben zum Abzug gebracht wurden oder nicht.

Eine Veräußerungsgewinnbesteuerung ist hier daher gegeben, sofern das Arbeitszimmer nicht in einem Betriebsvermögen steuerverstrickt ist. Da es schlicht darauf ankommt, ob es ein Arbeitszimmer gibt oder nicht, ist dieser Fall (vorbehaltlich den weiteren Ausführungen) auch nicht mehr der Besteuerung zu entreißen.

Nutzen Sie die Freigrenze

Gegebenenfalls kann bei kleineren Räumlichkeiten noch die Freigrenze des § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG von 600 € helfen. Zu bedenken ist jedoch, dass in Anspruch genommene Abschreibung für das Arbeitszimmer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindert und demnach den Veräußerungsgewinn erhöht. Dennoch haben Sie nur über diese Freigrenze noch eine Chance Steuern zu sparen.

Ebenso ist Obacht geboten, wenn das Arbeitszimmer aufgelöst und in Wohnraum umgewandelt wird. Geschieht dies innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist, ist eine Steuerbefreiung nur unter der zeitlichen Voraussetzung der zweiten Alternative möglich. Dies bedeutet, das ehemalige Arbeitszimmer muss im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren schon zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein.

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