Kündigung nach Widerspruch des Betriebsrats?

Doch, darf er! Das heißt konkret, dass der Arbeitgeber trotz des Widerspruchs gegen die Kündigung das Arbeitsverhältnis zunächst beenden darf.

Der Widerspruch des Betriebsrats verpflichtet allerdings jeden Arbeitgeber dazu, sich mit den vorgetragenen Widerspruchsgründen auseinanderzusetzen.

Trotzdem kann der Widerspruch eine entscheidende und wichtige Wirkung entfalten. Ist ein Arbeitnehmer von einer ordentlichen Kündigung betroffen, hat er nach dem Widerspruch des Betriebsrats das Recht, auch nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen weiterhin beschäftigt zu werden (§ 102 Abs. 5 BetrVG). Bedingung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hat.

Der Arbeitgeber hat dem Kündigungsschreiben stets die Stellungnahme oder den Widerspruch des Betriebsrats beizufügen (§ 102 Abs. 4 BetrVG). Der Mitarbeiter soll so die Möglichkeit erhalten, seine etwaige Kündigungsschutzklage auf die im Widerspruch genannten Gründe zu stützen.

Macht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nun gegenüber dem Arbeitgeber den Weiterbeschäftigungsanspruch geltend, muss der Arbeitgeber ihn bzw. sie trotz der Kündigung zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen.

Allerdings kann nicht der Betriebsrat, sondern nur der einzelne Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung geltend machen. Nur der Arbeitnehmer darf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung von dem Arbeitgeber verlangen haben und zwar spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.05.2000, Az.: 2 AZR 54/99). Der Betriebsrat sollte den Arbeitnehmer dabei natürlich unterstützen.

Achtung Ausnahme: Nicht in jedem Fall hat der Widerspruch des Betriebsrats die Konsequenz, dass der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch fordern kann. Denn der Arbeitnehmer muss sich zunächst einmal auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen können.

Nur wenn er tatsächlich Kündigungsschutz genießt, ist der Weiterbeschäftigungsanspruch zu berücksichtigen. Unter diesen Voraussetzungen fällt der Arbeitnehmer unter die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes:

  1. Das Kündigungsschutzgesetz gilt seit dem 01.01.2004 nur in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern. Alle Neueinstellungen seit dem 01.01.2004 fallen unter diese Regelung.
  2. Bestand für die betreffenden Mitarbeiter aufgrund der alten Regelung – Kündigungsschutz bereits bei mehr als 5 Mitarbeitern –, gilt dies für die betreffenden Mitarbeiter auch nach dem 31.12.2003.
  3. Wichtig ist auch, dass der Mitarbeiter bei Erhebung der Klage länger als 6 Monate in Ihrem Betrieb beschäftigt war und
  4. dass er seine Klage grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung bei Gericht erhoben hat.

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