Mitarbeiter nach Kündigung trotz Widerspruch des Betriebsrates nicht länger beschäftigen?

Das gilt aber nicht bei jedem Widerspruch. Die Gründe, die einen Betriebsrat zum Widerspruch gegen die Kündigung berechtigen, sind in § 102 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Ein solcher Widerspruch hat unter Umständen erhebliche Auswirkungen.

Denn nach § 102 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz haben Sie den Mitarbeiter bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens auf sein Verlangen hin weiter zu beschäftigen. Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat form- und fristgerecht Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt und der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat. Bei den Widerspruchsgründen lohnt es sich allerdings, genauer hinzuschauen. Denn der vom Betriebsrat geltend gemachte Widerspruchsgrund muss zu dem von Ihnen ausgewählten Kündigungsgrund passen. Ein Beispiel, um das zu verdeutlichen:

Widerspruch des Betriebsrates muss zum Kündigungsgrund passen
Ein Arbeitgeber wollte sich von einem Mitarbeiter trennen, weil aufgrund verschiedener Vorfälle das Vertrauensverhältnis zu ihm beeinträchtigt war. Hierzu hörte er den Betriebsrat an. Der Betriebsrat stützte seinen Widerspruch zu der Kündigung auf § 102 Abs. 3 Ziffer 3 Betriebsverfassungsgesetz.

Diese Regelung ermöglicht einen Widerspruch dann, wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Der Betriebsrat muss dazu darlegen, dass die Gründe in dem Verhalten des Arbeitnehmers einer Weiterbeschäftigung an dem neuen Arbeitsplatz nicht entgegenstehen.

Und genau hierin scheiterte der Weiterbeschäftigungsanspruch, weil sich der Widerspruch nicht auf die geltend gemachten Kündigungsgründe bezog. Der Arbeitgeber hatte nämlich nicht gekündigt, weil es Probleme mit einer Führungskraft gab, die durch eine Versetzung hätten beseitigt werden können, sondern weil allgemein das Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer gestört war.

Zu entscheiden hatte diesen Fall das Landesarbeitsgericht Hamburg. Dieses hatte festgestellt, dass es für den Widerspruch nicht maßgeblich ist, welchen Grund der Betriebsrat für den Wegfall des Arbeitsplatzes annimmt. Vielmehr müsse sich der Widerspruch auf den von der Arbeitgeberin vorgebrachten Kündigungsgrund beziehen (LAG Hamburg, 06.04.2010, Az.: 1 SaGa 2/10).

Wenn Sie eine Kündigung trotz Widerspruch des Betriebsrates ausgesprochen haben…
Wenn Sie die Mitarbeiter also trotz eines Widerspruchs des Betriebsrates nicht bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses weiter beschäftigen wollen, lohnt es sich, den Widerspruch genau anzuschauen. Gegebenenfalls können Sie beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, die Sie von dem Weiterbeschäftigungsanspruch entbindet.