Gerade erst selbstständig gemacht? So holen Sie jetzt die Sonderabschreibung nach

Nach einer Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Koblenz steht jetzt fest, dass Sie als Selbstständiger die Sonderabschreibung für Anschaffungen geltend machen können, die Sie im ersten Jahr der Unternehmensgründung getätigt haben – auch wenn Sie nicht die strengen Kriterien erfüllen, um als Existenzgründer nach § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG zu gelten.
Das bedeutet für Sie: Wenn Sie sich 2003 oder später mit Ihrem jetzigen Unternehmen selbstständig gemacht haben, sollten Sie jetzt nachschauen, welche Investitionen Sie im Gründerjahr getätigt haben. Denn jetzt ist eine Sonderabschreibung dafür noch möglich.

Anspruch auf Sonderabschreibung bleibt
Nach § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG gilt als Existenzgründer nur, wer fünf Jahre vor der Betriebseröffnung keinerlei Einkünfte (oder Verluste) aus selbstständiger Tätigkeit erzielt hat. Diese strenge Regelung führte bisher dazu, dass unzählige (Neu-)Gründer nicht in den Genuss der Sonderabschreibung kommen konnten. Bereits im Sommer 2006 hatte sich der Bundesfinanzhof mit einem Grundsatzurteil gegen diese strenge Regelung ausgesprochen.

Die
buchstabengetreue Auslegung des Gesetzes widerspreche dem vom
Gesetzgeber mit der Steuervergünstigung des § 7g EStG verfolgten Zweck,
so die Richter in Ihrem BGH-Urteil vom 17. Mai 2006 (BstBl. 2006 II S.
868).

Konsequenz
für Sie als Unternehmensgründer: Jeder, der ein Unternehmen gründet,
kann die Sonderabschreibung für im ersten Jahr gekaufte
Wirtschaftsgüter nutzen – egal ob er vorher schon einmal selbstständig
war oder nicht.
Mit
der aktuellen Kurzinformation vom 24. Januar 2007 haben die
Finanzbehörden nun alle Finanzämter angewiesen, dieses Urteil
anzuwenden. Das heißt, Sie stoßen jetzt auf keinen Widerstand im
Finanzamt mehr, wenn Sie eine Sonderabschreibung geltend machen wollen.